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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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Art. 239h Abs. 2

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 255

12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels

Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2

1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella spp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:

d. Aufgehoben13

2Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.

Art. 256 Abs. 1

1Die Laboratorien stellen dem Kantontierarzt eine Kopie der Befunde über die Proben nach Artikel 257 Absatz 4 zu. Diese Meldung ist zusätzlich zu den Meldungen nach den Artikeln 61 Absatz 5 und 312c Absatz 2 vorzunehmen.

Art. 257 Überwachung

1Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter ihren gesamten Geflügelbestand auf Salmonella-Infektionen untersuchen:

a. Zuchttiere: bei mehr als 250 Plätzen;

b. Legehennen: bei mehr als 1000 Plätzen;

c. Mastpoulets: bei einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2;

d. Masttruten: bei einer Stallgrundfläche von mehr als 200 m2.

2Der Geflügelhalter nimmt Proben:

a. von Zuchttieren alle zwei Wochen während der Legezeit;

b. von Legehennen alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der vierundzwanzigsten Lebenswoche;

c. von Masttieren frühstens drei Wochen vor der Schlachtung.

3Bei Zuchttieren können anstelle der Probenahme nach Absatz 2 Buchstabe a Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere nur für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 2 Wochen erfolgen.

4Der amtliche Tierarzt nimmt Proben:

a. von Zuchttieren:

13 In der noch nicht in Kraft getretenen Fassung der Änderung vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217).