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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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Art. 176 Abs. 1 und 3

1Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein mit einem vom BLV genehmigten Verfahren nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.

3Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.

Art. 177 Abs. 2

2Es erstellt nach Anhören der Kantone einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in der Tierseuchenverordnung nicht geregelt ist.

Art. 179a Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 2

1Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:

1bisKlinischer Verdacht auf BSE liegt ebenfalls vor, wenn im Rahmen der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand, auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb Anzeichen von BSE festgestellt werden.

2Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn mit einem vom BLV genehmigten Verfahren bei einem Rind ohne klinischen Verdacht verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.

Art. 179b Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a

3Wird der Verdacht auf BSE bestätigt, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;

Art. 179c Abs. 1 Bst. e

1Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von BSE an:

e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;

Art. 179d Abs. 1bis

1bisBei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:

a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium;

b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.