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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten
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Art. 59a Pflichten der Schlachtbetriebe
Die Schlachtbetriebe stellen sicher, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.
Art. 61 Abs. 1bis
1bisEbenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.
Gliederungstitel vor Art. 76a
6. Abschnitt: Nationale Überwachungsprogramme
Art. 76a
1Der schweizerische Tierbestand wird mit nationalen Überwachungsprogrammen kontrolliert.
2Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantone:
a. welche Tierseuchen mit den Überwachungsprogrammen überwacht werden;
b. in welchen Zeitabständen die Überwachungsprogramme durchzuführen sind;
c. den Umfang der Überwachungsprogramme;
d. die Orte der Probenahmen;
e. welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
f. die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden sowie die Entschädigung dieser Laboratorien.
3Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Überwachungsprogramme.
4Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen der Überwachungsprogramme verseuchte Bestände festgestellt wurden.
Art. 102 Abs. 1bis, 1terund 2
1bisDer Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:
a. ein Verbot der Abgabe von Milch durch die Betriebe an eine Milchannahmestelle oder direkt ab dem Betrieb;
b. das Einsammeln der Milch bei den Betrieben durch von ihm bestimmte Unternehmen entlang der von ihm bestimmten Routen;