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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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c. den Ausschluss gewisser Betriebe von der Milchsammlung nach Buchstabe b aufgrund von logistischen, geografischen oder strukturellen Gegebenheiten; diesen Betrieben kann der Kantonstierarzt eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an einer Sammelstelle erteilen;

d. den Wegfall der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201011.

1terEr kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Unpasteurisierte Milch darf nur auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in Betriebe ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, um nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201612 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert zu werden. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden.

2In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.

Gliederungstitel vor Art. 111a

4a. Abschnitt: Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease)

Art. 111a Allgemeines

1Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung.

2Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.

3Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.

Art. 111b Überwachung

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.

Art. 111c Impfungen

1Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, zulässig. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.

2Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen das Dermatitis nodularis-Virus zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

11 SR 916.351.0

12 SR 817.02