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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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a. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;

b. Art und Einsatz der Impfstoffe.

Art. 111d Verdachtsfall

1Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der verdächtigen Tiere auf das Dermatitis nodularis- Virus an.

2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

Art. 111e Seuchenfall

1Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.

2Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.

Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln

1Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen, und es legt nach Anhören der Kantonstierärzte die Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest.

2Der Kantonstierarzt ordnet folgendes an:

a. die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete;

b. die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;

c. die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;

d. die erforderlichen Hygienemassnahmen;

e. die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.

3Er kann zusätzlich:

a. den Tier-, Personen- und Warenverkehr in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten einschränken oder verbieten;

b. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.

4Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.