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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 201614 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 31 Abs. 1 Bst. e
e. für die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes nach Artikel 76a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515.
Art. 47 Abs. 1
1Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen, die gestützt auf Artikel 76a Absatz 2 Buchstabe f der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516 durchgeführt werden.
Art. 53 Abs. 1 Bst. b
1Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:
b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem Laboratorium nach Artikel 47 Absatz 1;
2. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201017
Art. 5 Abs. 1
1Milch kann von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind sowie in den Fallen nach Artikel 102 Absatz 1bisBuchstabe d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199518.