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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,

2. im Alter von vier bis fünf Wochen,

3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,

4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn, zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende (total 3 Probenahmen);

b. von Legehennen:

1. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,

2. frühestens neun Wochen vor Ende der Legezeit;

c. von Mastpoulets und von Masttruten: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.

5Die Probenahme nach Absatz 4 Buchstabe c erfolgt während eines Kalenderjahrs in zehn Prozent der Masttierhaltungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d.

Art. 258 Abs. 1 und 3

1Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der ausgefüllte Untersuchungsantrag «Salmonellenbekämpfungsprogramm Geflügel».

3Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während 24 Monaten aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Art. 259 Abs. 3

3Der Verdacht auf Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.

Art. 260 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 272 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

Art. 273 Abs. 2

2Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei