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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten
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Art. 126 Bst. d und Art. 130
Aufgehoben
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1
Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
1Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
1Besteht ein Verdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren, so trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:
a. die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
b. die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere; und
c. die Information der Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.
2Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:
a. die Anordnung der notwendigen Untersuchungen, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;
b. die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren;
c. alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten;
d. gegebenenfalls regional eine Erhöhung der Abschüsse, eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere.
3Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d werden nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde getroffen.
4Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.
Gliederungstitel vor Art. 175
9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopatien (TSE)
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 175 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der TSE von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.