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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. c und e sowie Abs. 4 und 6

1Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.

2Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

c. für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung die Identifikationsnummer;

e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;

4Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem neuen Tierhalter abgegeben werden.

6Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig. Davon ausgenommen sind Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung, sofern die Angaben bei der Rückkehr in die Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, weiterhin zutreffen. Für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gilt das Begleitdokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage.

Art. 13 Abs. 3

3Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz Bst. a und c sowie 3

2Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:

a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;

c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.

3Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.