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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten
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der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
Art. 274 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
Um die Weiterverbreitung einer Seuche zu verhindern, kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachexperten, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.
Art. 312 Abs. 2 Bst. b
2Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
b. im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von 12 Absatz 2 Buchstaben c und e sowie 14 Absatz 2 Buchstaben a und c am .. .. 2018 in Kraft.
2Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben c und e sowie 14 Absatz 2 Buchstaben a und c treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr