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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten

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Art. 180 Verdachtsfall

1Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen:

a. chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten; oder

b. im Rahmen der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand, auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb Anzeichen von Traberkrankheit festgestellt werden.

2Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn mit einem vom BLV genehmigten Verfahren bei einem Schaf oder bei einer Ziege, bei dem oder bei der kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.

Art. 180a Abs. 4 Einleitungssatz

4Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

Art. 225 Prophylaktische Massnahmen von Nutztierhaltern

Nutztierhalter müssen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen treffen. Sie müssen insbesondere für die regelmässige Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte sowie für die Bekämpfung von Schädlingen sorgen.

Art. 226

Aufgehoben

Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b

3Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:

a. das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere abgesondert werden;

b. das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere unter Verbringungssperre gestellt werden;

Art. 238a Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;

2Er hebt die Sperre auf, nachdem:

b. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.