Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

Erst während eines Ereignisses werden Hot Spots überhaupt ersichtlich, da deren Auftreten von den äusseren Einflüssen wie z.B. den Windverhältnissen und den lokalen Niederschlägen bestimmt wird. Hot Spots können folglich erst aufgrund von Messungen identifiziert werden.

Obwohl Hot Spots nicht vorausgesagt werden können, sind soweit möglich und sinnvoll bereits heute generelle Konzepte und Planungen insbesondere für die Bereiche Absperrung und Evakuierung zu erarbeiten

Buchstabe e

In Beratungsstellen wird dekontaminiert, Personen werden (radiologisch) ausgemessen, die Dosis wird abgeschätzt und es findet eine Besprechung mit einem Arzt statt. Ziel ist die psychologischmedizinische Betreuung.

Bezüglich Messstellen ist noch ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten.

Absatz 2

Da in der NFSV die Evakuierung generell angesprochen wird (also nicht nur mehr die vorsorgliche Evakuierung, welche in der Notfallschutzzone 1 sowie zusätzlich für die Notfallschutzzone 2 [oder Teile davon] angeordnet werden kann), ist es angezeigt, dass die NFSV neu auch Bestimmungen bezüglich der Kantone auf dem übrigen Gebiet der Schweiz enthält. Diese sollen ebenfalls Aufgaben erhalten. Diese Kantone müssen einerseits ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots erstellen und andererseits für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten gemäss Evakuierungskonzept sorgen. Zudem müssen sie Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vorbereiten.

Buchstabe b

Gemäss Evakuierungskonzept müssen die Kantone in der Lage sein, innert 12 Stunden nach einem Ereignis evakuierte Personen kurzfristig (einige Tage bis mehrere Wochen) unterzubringen und zu versorgen. Der Richtwert für eine kurzfristige Aufnahme beträgt 5 % der ständigen Wohnbevölkerung. Für 1 % der ständigen Wohnbevölkerung ist eine längerfristige Unterbringung (über mehrere Monate hinweg) sicherzustellen.

Zu Artikel 14: Ereignisfall

Absatz 2

Gemäss neuem Referenzszenario wird die Freisetzung einer grösseren ungefilterten Menge von Radioaktivität angenommen, die in einer Distanz deutlich über 20 km Notfallschutzmassnahmen erforderlich machen kann. Dies hat eine grundsätzliche Verschärfung der Planungsannahmen für die ganze Schweiz, also auch ausserhalb der Notfallschutzzonen 1 und 2, zur Folge. Deshalb werden hier neu auch die Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz erwähnt.