Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
Verantwortlichkeiten und Alarmierungsabläufe bei Unfällen auf. Es ersetzt das NFSK der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) aus dem Jahr 2006.
Die Notfallschutzpartner auf Stufe Bund und Kantone sowie die KKW-Betreiber hatten das NFSK im Frühjahr 2015 fachlich konsultiert und als sehr gute Planungsgrundlage eingestuft. Mit dem neuen NFSK befindet sich der Notfallschutz in der Schweiz konzeptionell auf dem aktuellsten Stand.
Wichtige Punkte aus dem NFSK werden mit der vorliegenden Revision der NFSV verankert.
Ergebnisse der Vorarbeiten
Die Ergebnisse der erwähnten umfangreichen Vorarbeiten finden nun Eingang in die revidierte NFSV. Die Erarbeitung der Vorlage erfolgte durch eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund (Bundesamt für Energie (BFE), BABS, ENSI), Standortkanton KKW sowie Zone 2-Kantonen (AG), Zone 3-Kantonen (vertreten durch den Präsidenten KPABC) und Kernkraftwerksbetreibern (Gruppe der schweizerischen Kernkraftwerksleiter [GSKL]). Die Arbeiten begannen Ende 2014.
1.4 Grundzüge der Vorlage
Im Wesentlichen geht es um die nachfolgend aufgeführten Themenbereiche:
a. Anpassungen aufgrund der überprüften Referenzszenarien
Künftig soll das sogenannte Szenario A4 bei mittlerer Wetterlage als Referenzszenario gelten. Gegenüber dem bisherigen Referenzszenario (A2, gefilterte Freisetzung) bedeutet das eine grundsätzliche Verschärfung der Planungsannahmen. Im Wesentlichen werden im neuen Referenzszenario grössere Mengen von Radioaktivität ungefiltert freigesetzt, die in einer Distanz deutlich über 20 km Notfallschutzmassnahmen erforderlich machen können. Mit den angenommenen Aktivitäten entspricht das Referenzszenario A4 einem Ereignis der Stufe 7 auf der International Nuclear Events Scale INES2, d.h. der höchsten Einstufung auf der Ereignisskala der Internationalen Atomenergie-Organisation IAEA.
Die Konsequenz davon ist, dass auch in der bisherigen Zone 33 Massnahmen notwendig werden können: Alarmierung, Verteilung von Jodtabletten, nachträgliche Evakuierung, Trinkwasserversorgung, Verkehrsführung sowie weitere Massnahmen. Die meisten dieser Massnahmen sind nicht in der NFSV zu regeln. Dennoch werden die Massnahmen im Folgenden zum besseren Verständnis kurz dargestellt.
Die Alarmierung wird in der Verordnung vom 18. August 2010 über die Warnung, die Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 [VWAS; SR 520.12]) geregelt und ist zudem Gegenstand verschiedener Projekte des BABS (POLYALERT: Einzel- oder gruppenweise Fernauslösung von Sirenen; Alertswiss: Alarmierung und Ereigniskommunikation). In der VWAS werden im Rahmen der vorliegenden
2 Die INES umfasst 7 Stufen mit abnehmender Bedeutung von 7 – 1. Stufe 0 entspricht Ereignissen und Befunden ohne Sicherheitssignifikanz (aber mit Sicherheitsrelevanz); vgl. Anhang 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11).
3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der geltenden NFSV wird das übrige Gebiet der Schweiz als Zone 3 bezeichnet.