Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
einen KKW-Unfall beinhalten wertvolle Aspekte für die Evakuierungsplanung bei anderen Ereignissen wie z.B. einem Talsperrenbruch.
Zu Artikel 4: Abweichende Regelung
Das Konzept der Notfallschutzzonen gemäss Artikel 3 Absatz 1 ist auf Kernkraftwerke ausgerichtet. Für Kernanlagen, die ein kleineres Gefährdungspotenzial aufweisen, ist eine alternative Regelung angezeigt. So ist es denkbar, dass auf eine Notfallschutzzone 2 verzichtet wird und nur eine im Vergleich zu Kernkraftwerken verkleinerte Notfallschutzzone 1 festgelegt wird (so z.B. die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG in Anhang 3).
Die Möglichkeit der «abweichenden Regelung» existiert bereits in der bisherigen NFSV. Durch ihre Formulierung sind die Fälle, für welche eine abweichende Regelung getroffen werden kann, nicht abschliessend genannt. Aufgrund des laufenden Verfahrens des Kernkraftwerks Mühleberg (KKM) soll in Artikel 4 die Stilllegung – neben anderen Vorgängen – explizit genannt werden.
Absatz 2
Durch den neuen Absatz 2 soll auch der besondere Fall der Stilllegungen von Kernanlagen bzw. der Vorbereitung der Stilllegung von Kernanlagen geregelt werden.
Im Verlauf der verschiedenen Phasen der Stilllegung ist das (verbleibende) Gefährdungspotential6 der Kernanlage sehr unterschiedlich und im Regelfall in steter Abnahme begriffen. Die vorliegende abstrakte Regelung soll der sich laufend verändernden und stark abnehmenden Gefährdung bei der Stilllegung einer Kernanlage gerecht werden. Eine genaue Umschreibung, Bezeichnung oder Bemessung der konkreten Gefährdung für eine bestimmte Kernanlage ist zum Voraus nicht möglich. Ein «Meilenstein» bei der Stilllegung wird die Brennstofffreiheit der Kernanlage sein. Vor diesem Zeitpunkt wie auch danach sind jedoch viele Abstufungen denkbar, welche von der vorgesehenen generellen Regelung abgedeckt sein sollen.
Eine Überprüfung des Gefährdungspotentials könnte unter Umständen aber bereits vor der eigentlichen Stilllegung, beispielsweise in der Nachbetriebsphase, angezeigt sein. Dies ist insbesondere bei Forschungsreaktoren denkbar, da dort die Ausgangslage eine andere sein kann als in einem KKW.
In jedem Fall ist das Risiko angemessen zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe des Betreibers, aufzuzeigen, dass aus seiner Anlage eine geringere Gefährdung ausgeht und demnach eine Anpassung des Zonenkonzepts angemessen ist.
Als betroffene Kantone bei Stilllegungen von Kernanlagen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten jene, bei welchen Gemeinden in den Notfallschutzzonen 1 und eventuell 2 der betroffenen Kernanlage liegen.
6 Bezüglich des Gefährdungspotentials ist insbesondere zu berücksichtigen: Brennstofffreiheit; Menge und Beschaffenheit Kernmaterial / abgebrannte Brennelemente / radioaktive Abfälle auf Areal; noch vorhandene Anlageteile und weitere Strahlungsquellen (Abstufung der Risiken mit der Zeit).