Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

bezüglich Planung und Vorbereitung sowie den Ereignisfall. Diese Aufgaben kann die Armee mit den bestehenden Mitteln erfüllen.

Gemäss der geltenden NFSV sind Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, verpflichtet, im Rahmen der Planung und Vorbereitung gewisse Vorgaben umzusetzen und im Ereignisfall bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Auch Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 haben gewisse Massnahmen umzusetzen.

Mit der vorliegenden Totalrevision der NFSV werden diese Pflichten präzisiert und teilweise ergänzt, was partiell zu einer Erhöhung der Anforderungen führt, jedoch im Rahmen der bestehenden Organisationen erfüllt werden kann.

Neu werden auch Kantone, Regionen und Gemeinden auf dem Gebiet der übrigen Schweiz in die Pflicht genommen. Der Aufwand der Vorbereitungen wird sich für die neu betroffenen Kantone zwar erhöhen, kann aber im Rahmen der bereits bestehenden Notfallorganisationen bewältigt werden. Im Vergleich zu den Notfallschutzzonen 1 und 2 ist der Umfang der Verpflichtungen hier deutlich geringer. Zudem kann auf die Planungsmassnahmen für den Fall anderer nuklearer und radiologischer Ereignisse (KKW-Unfall Ausland, A-Waffen-Explosion in Grenznähe, Dirty Bomb) respektive nichtnuklearer Ereignisse zurückgegriffen werden.

3.2 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassung des Adressatenkreises der NFSV kann dazu führen, dass die Betreibergesellschaften von Kernanlagen mit höheren Gebührenforderungen der Kantone für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen konfrontiert werden (vgl. Art. 84 Bst. a KEG).