Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

Im Jahr 2020 werden die Jodtabletten ausserhalb des 50km-Radius um ein schweizerisches Kernkraftwerk ersetzt werden. Für das Jahr 2024 ist die Verteilung der Jodtabletten innerhalb des 50km-Radius um ein schweizerisches Kernkraftwerk geplant. Sollten hier zwischenzeitlich Veränderungen erfolgen (z.B. Stilllegung Kernkraftwerk Mühleberg mit massiv reduziertem Gefährdungspotential, siehe Ausführungen zu Artikel 4), wären diese entsprechend zu berücksichtigen und der Anhang der Jodtablettenverordnung anzupassen (Liste der Gemeinden im Umkreis von 50km um ein schweizerisches Kernkraftwerk, in denen Jodtabletten vorsorglich an alle Personen verteilt werden, die sich regelmässig dort aufhalten).

Anhang 5

Änderung der Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 (VWAS; SR 520.12)

Artikel 5 Absatz 3

Neu wird im ersten Satz von «Notfallschutzzone» anstelle von «Zone» gesprochen, dies aufgrund der Angleichung der Terminologie an die NFSV.

Satz zwei ist neu. Die direkte Auslösung der Alarmierung bei «schnellen Störfällen» ist für Fälle vorgesehen, in denen die Behörden noch nicht einsatzbereit sind. Ist die Einsatzorganisation bereits im Einsatz, so können auch bei einer raschen Eskalation die normalen Abläufe eingehalten werden. Der Auftrag zur Alarmierung der Bevölkerung mit Anordnung von Schutzmassnahmen erfolgt dann durch die NAZ.

Artikel 17 Absatz 5

Hier wird ebenfalls neu von «Notfallschutzzone» anstelle von «Zone» gesprochen.

Änderung der Verordnung über die Nationale Alarmzentrale vom 17. Oktober 2007 (VNAZ; SR 520.18)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Die NAZ tritt zur Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit anderen Stellen in Verbindung, insbesondere auch mit den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage. Dieser Satz soll um die Bereitstellung von Transportkapazität ergänzt werden. Damit wird sichergestellt, dass im Ereignisfall dringend benötigte Transportkapazitäten – z. B. für Materialtransporte vom Lager Reitnau zur betroffenen Kernanlage – direkt durch die NAZ angefordert werden kann.

3. Auswirkungen

3.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden

Die revidierte NFSV enthält keine wesentlichen neuen Aufgaben für den Bund. Bestehende Verpflichtungen werden, wo nötig, präzisiert. Neu ist die explizite Nennung der Gruppe Verteidigung