Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete
Zu Artikel 3: Grundsatz
Absatz 3
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der geltenden NFSV wird das übrige Gebiet der Schweiz als Zone 3 bezeichnet. Diese Terminologie fügt sich nicht mehr in jene der revidierten NFSV ein, weshalb dieser Absatz entsprechend umformuliert wird. Damit soll klargestellt werden, wie das Gebiet der Schweiz, welches weder in der Notfallschutzzone 1 noch in der Notfallschutzzone 2 liegt, bezeichnet wird.
Absatz 4
Als Grundlage für die Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen werden Planungsgebiete definiert. Innerhalb solcher Planungsgebiete können je nach Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen situativ angeordnet werden.
Im Gegensatz zu Planungsgebieten dienen Notfallschutzzonen der raschen Anordnung und dem Vollzug dringender Schutzmassnahmen. Dazu werden auch vordefinierte Automatismen vorbereitet, die eine schnelle Umsetzung ermöglichen.
Die Planungsgebiete dienen nicht der Anordnung von Notfallschutzmassnahmen, sondern der Vorbereitung im Hinblick auf einen Unfall in einem Kernkraftwerk4.
Es werden nur Massnahmen berücksichtigt, die besondere Vorbereitungen erfordern. Die Vorkehrungen dienen dazu, dass die entsprechenden Massnahmen im Ereignisfall zeitgerecht angeordnet und umgesetzt werden können. Planungsgebiete schaffen somit einen logistischen Vorteil. In welchen geographischen Teilen von Planungsgebieten Massnahmen angeordnet werden, kann erst im Ereignisfall aufgrund des sogenannten Dosis-Massnahmenkonzeptes (DMK)5 und der Beurteilung der vorliegenden Lage festgelegt werden. Die Planungsgebiete decken auch die notwendigen Planungen in der Schweiz im Fall anderer nuklearer und radiologischer Ereignisse im Ausland ab (KKW-Unfall Ausland, A-Waffen-Explosion in Grenznähe, Dirty Bomb).
Einige der auf die Planungsgebiete ausgerichteten Massnahmen können auch bei nichtnuklearen Notfällen dienlich sein und beinhalten somit ein wertvolles Synergiepotenzial. Einige mögliche Beispiele hierzu: Die konzeptionellen Überlegungen zur Verkehrsführung bei einem KKW-Unfall unterstützen die Überlegungen zur Verkehrsführung bei anderen Ereignissen wie z.B. Störfällen in einem chemischen Betrieb bzw. einer chemischen Anlage oder bei Hochwasserereignissen. Evakuierungskonzepte für
4 Neben den Kernkraftwerken stellt sich diese Frage auch bei anderen Kernanlagen. Die einzigen erwähnenswerten Kernanlagen im Aufsichtsbereich des ENSI, welche infolge von Störfällen in der Umgebung Auswirkungen aufweisen und Schutzmassnahmen erfordern könnten, stehen am Standort PSI / ZWILAG. Für diesen Standort besteht eine spezielle Notfallschutzzone. In dieser könnten bei wenigen Störfällen (z.B. Flugzeugabsturz auf das Hotlabor oder das Bundeszwischenlager [BZL]) Schutzmassnahmen angeordnet werden, wenn auch in einem voraussichtlich kleineren Areal und in reduziertem Umfang (keine Jodprophylaxe notwendig, wahrscheinlich auch keine vorsorgliche Evakuierung) als bei einem KKW-Unfall. Da sich diese spezielle Notfallschutzzone fast vollständig in der Notfallschutzzone 1 der Kernkraftwerke Beznau / Leibstadt befindet, liegen im weiteren Umfeld dieser speziellen Notfallschutzzone bereits Planungen vor, auch wenn die Auswirkungen von allfälligen Störfällen bei weitem nicht die Dimension eines schweren KKW-Störfalls hätten.
5 Vgl. Anhang 1 der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17).