Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen

Zu Artikel 6: Planung und Vorbereitung

Absatz 2

Der Inhalt von Artikel 6 Absatz 2 wird gemäss den bisher geltenden Vorgaben des «alten» NFSK sowie gemäss dem aktualisierten NFSK ergänzt. Unter einem «geeigneten» Notfallkommunikationsmittel ist insbesondere zu verstehen, dass ein solches redundant sein muss. Der Verfügbarkeit von Notfallkommunikationsmitteln im Ereignisfall wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Die von den Betreibern von Kernanlagen zu beschaffenden und zu installierenden Notfallkommunikationsmittel müssen daher redundant bzw. diversitär sein.

Zu Artikel 7: Ereignisfall

Buchstabe c

Die Warn- und Alarmierungskriterien sind im Notfallreglement (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VWAS) festgelegt.

4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI

Zu Artikel 9: Ereignisfall

Buchstabe c

Hier wird festgelegt, dass das ENSI für die Erstellung von Prognosen zur Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen zuständig ist. Ausbreitungsrechnungen allein geben Auskunft über die Ausbreitungsrichtung, die betroffenen Gebiete, Zeitverhältnisse, Luftkonzentrationen von Schadstoffen (d.h. Radionukliden) und Bodenkontamination. Erst in einem zweiten Schritt werden die Folgen ermittelt (Dosisraten / Dosen). Die Kenntnis der Dosen bildet die Grundlage für das ENSI, das BABS und den Stabstelle des Bundesstabes ABCN (BST ABCN), über die Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss DMK zu beraten (Art. 9 Bst. d).