Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

Anhang 1

Liste der Kernanlagen

Die Aufnahme des Hotlabors am PSI-Ost in Würenlingen in die Liste der Kernanlagen ist neu. Grund dafür ist, dass neu eine Regelung (Notfallanweisung des PSI, wonach ein Flugzeugabsturz auf das Hotlabor die gleichen Massnahmen wie bei einem Flugzeugabsturz auf das BZL auslöst) eingeführt wurde, wonach ein Flugzeugabsturz eine Alarmierung («schneller Störfall») der speziellen Gefährdungszone PSI / Zwilag auslöst.

Anhang 2

Notfallschutzzonenkonzept mit Gefahrensektoren (inkl. Graphik)

Die graphische Darstellung des Notfallschutzzonenkonzepts wurde an die neue Terminologie angepasst. Das eigentliche Konzept bleibt wie bisher. Siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen zu Anhang 3.

Anhang 3

Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren

Gemäss Empfehlung im Bericht der Arbeitsgruppe zu IDA NOMEX-Massnahme 18 sollte die Überlappung der Sektoren in der Notfallschutzzone 2 aufgehoben werden. Zudem sollte die Schaffung von sechs 60°-Sektoren auf Umsetzbarkeit geprüft werden.

Im Zuge der Revisionsarbeiten zur Anpassung der NFSV wurden seitens des ENSI neue Erkenntnisse in Bezug auf die Einteilung der Notfallschutzzonen vorgelegt. Diese besagen, dass die bisherige Überlappung der Notfallschutzzonen auch Vorteile hatte, z.B. die längeren «Aussengrenzen» beim Übergang von Notfallschutzzone 1 zu Notfallschutzzone 2. Zu diesen Erkenntnissen äusserten sich die Kantone bis Ende September 2015. Aufgrund der nachfolgenden Diskussionen in der Arbeitsgruppe und unter Würdigung der kantonalen Stellungnahmen kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, das bewährte System der sich überlappenden 120°-Notfallschutzzonen zu belassen. Eine Änderung hätte in der Praxis keine effektiven Verbesserungen zur Folge und die Alarmierung bliebe gleichwertig.

Anhang 4

Planungsgebiete

In Anhang 4 wird auf Grundlage der Jodtabletten-Verordnung das Planungsgebiet für die Abgabe von Jodtabletten an die Bevölkerung definiert.