Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
Revision unter Aufhebung und Änderung anderer Erlasse einzelne Anpassungen vorgenommen, so insbesondere die Angleichung der Terminologie («Notfallschutzzone» statt bisher «Zone»).
Die Verteilung von Jodtabletten ist Gegenstand der Verordnung vom 22. Januar 2014 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtablettenverordnung; SR 814.52).
Die Vorverteilung von Jodtabletten in den Notfallschutzzonen 1 und 2 ist unbestritten. Die Jodtablettenverordnung wurde im Rahmen der IDA NOMEX-Massnahme 51 bereits angepasst (Inkrafttreten: 1. März 2014).
Weiter anzusprechen ist die Thematik der Trinkwasserversorgung in betroffenen Gebieten. Die Trinkwasserversorgung in Notlagen ist gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531) in der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 20. November 1991 (VTN; SR 531.32) geregelt. Das Trinkwasser ist ein Lebensmittel und untersteht diesbezüglich dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), der Vollzug von Massnahmen hingegen liegt bei den Kantonen. Trinkwasserversorgungen, die ihren Wasserbedarf aus Seen und Flüssen unterhalb von Kernanlagen beziehen, wurden im Rahmen des ENSI-Aktionsplans Fukushima 2013 (Kapitel 4.7 b) untersucht. Nach einer breiten Vernehmlassung bei den betroffenen Bundesämtern und Kantonen hat das ENSI im September 2013 Informationsveranstaltungen für die involvierten Stellen durchgeführt und die identifizierten vier Arbeitspakete präsentiert. Die Betreiber der vier Kernkraftwerke haben beim ENSI werksspezifische Untersuchungen für den Umgang mit grossen kontaminierten Wassermengen bei auslegungsüberschreitenden Störfällen eingereicht. Im Mai 2016 fand zudem eine Tabletop-Übung zur Überprüfung der Meldewege statt. Die Überprüfung der radiologischen Kriterien für die Alarmierung und Einleitung von Sofortmassnahmen ist erfolgt. Die Überprüfung und Ergänzung des Umgebungsüberwachungsprogramms wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) abgeschlossen.
Verkehrsführung: Unter der Führung der Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (KOVE) gemäss der Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle vom 18. Mai 2016 (VKOVE; SR 520.16) wurde zusammen mit dem BABS (Nationale Alarmzentrale NAZ) das Einsatzkonzept für den Landverkehr bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk erarbeitet. Auf der Basis dieses Einsatzkonzepts erstellten die beauftragten Organisationen zur Führung der Systeme im Landverkehr auf Stufe Bund (Schiene: Schweizerische Bundesbahnen (SBB); Nationalstrassen: Bundesamt für Strassen (ASTRA), Verkehrsmanagementzenrale Schweiz [VMZ-CH]) unter Einbezug der Standortkantone Notfall- und Verkehrsmanagementpläne für einen Unfall in einem Kernkraftwerk.
Die Pläne werden in Übungen regelmässig überprüft. Die Koordination des Verkehrs auf dem nationalen Schienen- und Strassennetz erfolgt, gleich wie in der normalen Lage, auf Bundesebene. Die Massnahmen zur Verkehrslenkung auf den Nationalstrassen werden, ebenfalls wie in der normalen Lage, unter Einbezug der Kantone umgesetzt und gehen bis zur Landesgrenze. Absperrungen von Strassen sind bisher nur in der Notfallschutzzone 1 vorgesehen, eine Ausweitung ist nach Ansicht der Kantone nicht praktikabel.