Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
Zu Artikel 12: Gruppe Verteidigung
Im Nachgang zu den Ereignissen in Fukushima wurde das externe Lager Reitnau eingerichtet. Es bezweckt die Bereitstellung von Notfallausrüstungen, Gerätschaften und Hilfsstoffen für schwere KKW-Unfälle im Sinne eines erweiterten Accident-Managements. Ebenfalls sind die geographische Lage und die Distanz zu den vier Kernkraftwerksstandorten vorteilhaft.
Das benötigte Material wird im Anforderungsfall vom Lager Reitnau zur betroffenen Kernanlage transportiert.
Mit der Aufnahme des neuen Artikels 12 in der NFSV soll eine Grundlage für den Einbezug der Armee geschaffen werden – für Tätigkeiten im Rahmen der Vorsorge wie auch im Einsatz.
Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10) sieht in Artikel 1 Absatz 3 die Unterstützung der zivilen Behörden vor, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, beispielsweise bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland. Gemäss Artikel 67 MG können Truppen zivilen Behörden auf deren Verlangen u.a. Hilfe leisten zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste, zur Bewältigung von Katastrophen oder zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.
Bei einem (schwerwiegenden) Unfall in einem Kernkraftwerk ist davon auszugehen, dass die umgehende Hilfeleistung durch die Armee im öffentlichen Interesse liegt und wesentlich dazu beitragen kann, dass die zivilen Behörden ihre Aufgaben bewältigen können.
6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Zu Artikel 13: Planung und Vorbereitung
Absatz 1
Buchstabe b
Die Vorgaben respektive Einsatzunterlagen bezüglich Evakuierung müssen nicht nur die vorsorgliche (bisheriger Wortlaut), sondern auch die nachträgliche Evakuierung umfassen.
Für besondere Einrichtungen (z.B. Spitäler, Heime) muss mit einer Evakuierungszeit von mehr als 30 Stunden gerechnet werden.
Unter Hot Spots versteht man geographisch eng begrenzte Gebiete7, in denen im Ereignisfall stark erhöhte Bodenkontaminationen aufgetreten sind, die weitere Schutzmassnahmen zur Verringerung von stochastischen Schäden erfordern. Diese Kontaminationen führen zu einer Gefährdung der Bevölkerung und machen Notfallschutzmassnahmen nötig. Je nach Unfallverlauf kann es auch ausserhalb der Notfallschutzzonen 1 und 2 zum Auftreten solcher Hot Spots kommen. Diese Gebiete sind jedoch vor einem Ereignis nicht zu definieren, was sie von den Notfallschutzzonen unterscheidet.
7 Deren Bandbreite kann sehr gross sein. Wenn radioaktive Stoffe aus der Wolke durch lokalen Regen herausgewaschen werden sollten, dann könnten es unter Umständen auch mehrere Dutzend km2 werden. Aber auch das wäre im Verhältnis zur Gesamtfläche der Notfallschutzzone
2 noch ein «eng» begrenztes Gebiet.