Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV
5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen
Zu Artikel 10: MeteoSchweiz
Absatz 2
Die NAZ kann die MeteoSchweiz in Ergänzung zu den nach Artikel 9 vom ENSI erstellten Prognosen für weiterführende Abklärungen heranziehen.
Zu Artikel 11: BABS
Buchstabe b
Ereignisse, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann und die das Anordnen von Notfallschutzmassnahmen bedingen, sind bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse. Das BABS hat deshalb neben seiner Koordinationsaufgabe die zentrale Funktion, die Kantone bei ihren Notfallschutzvorbereitungen zu beraten und zu unterstützen.
Buchstabe c
Die Vorgaben bezüglich Evakuierung sind im Nationalen Planungs- und Massnahmenkonzept «Grossräumige Evakuierung bei einem KKW-Unfall» des BABS vom 1. Juni 2016 (angepasste Version gestützt auf das NFSK vom 23. Juni 2015; nachfolgend: Evakuierungskonzept) festgehalten.
Bei der Evakuierung wird zwischen vorsorglicher und nachträglicher Evakuierung unterschieden.
Unter einer vorsorglichen Evakuierung versteht man das angeordnete Verlassen eines Gebietes vor der absehbaren Freisetzung von radioaktiven Stoffen. Sie kann für die Notfallschutzzone 1 sowie zusätzlich für die Notfallschutzzone 2 oder Teilen davon angeordnet werden, wenn sie im Vergleich mit anderen Schutzmassnahmen den besten Schutz gegen ionisierende Strahlung bietet. Eine vorsorgliche Evakuierung erfolgt auf der Grundlage von Prognosen und des DMK. Die spezifische Umweltsituation und die besonderen Zeitverhältnisse sind dabei speziell zu berücksichtigen.
Eine vorsorgliche Evakuierung der Notfallschutzzone 2 bzw. Teilen davon wird vom Bundesrat auf Empfehlung des für ABCN-Ereignisse zuständigen Bundesstabs (BST ABCN) angeordnet.
Die Evakuierung besonderer Einrichtungen wie Spitäler, Gefängnisse, Zoos oder besondere Pflichtlager erfolgt nach spezifischen Evakuierungskonzepten.
Eine nachträgliche Evakuierung erfolgt, wenn bereits radioaktive Stoffe an die Umwelt abgegeben worden sind. Dabei wird dasjenige Gebiet evakuiert, in dem die Bevölkerung längerfristig, d.h. mehrere Tage bis hin zu Jahren einer zu hohen Strahlenexposition ausgesetzt wäre. Basierend auf der Schutzstrategie unterbreitet das BAG dem BST ABCN eine Evakuierungsempfehlung, die danach vom Bundesrat verabschiedet wird. In Gebieten mit schwacher Kontamination kann unter Umständen ein Verbleiben an Ort die insgesamt bessere Lösung sein. Zur Verminderung der Strahlenexposition werden spezielle Massnahmen angeordnet, z.B. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien.