Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision NFSV

Die Evakuierung wird in der NFSV geregelt. Die Thematik an sich ist nicht neu für die NFSV – bereits heute wird die vorsorgliche Evakuierung darin erwähnt. Neu ist allerdings, dass der grossräumigen Evakuierung ein wesentlich grösseres Gewicht beigemessen wird. Zum Thema Evakuierung vgl. die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln, insbesondere zu Artikel 11.

b. Anpassungen aufgrund des überprüften Zonenkonzepts

Gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe zu IDA NOMEX-Massnahme 18 sollte die Überlappung der Sektoren in der Notfallschutzzone 2 aufgehoben werden. Zudem sollte die Schaffung von sechs 60°- Sektoren auf Umsetzbarkeit geprüft werden.

Im Zuge der Revisionsarbeiten zur Anpassung der Notfallschutzverordnung legte das ENSI neue Erkenntnisse in Bezug auf die Einteilung der Notfallschutzzonen vor. Diese besagen, dass die bisherige Überlappung der Zonen auch Vorteile hatte, z.B. die längeren «Aussengrenzen» beim Übergang von Zone 1 zu Zone 2. Zu diesen Erkenntnissen äusserten sich die Kantone bis Ende September 2015.

Vor dem Hintergrund der kantonalen Stellungnahmen sowie aufgrund der Diskussionen in der Arbeitsgruppe kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, das bewährte System der sich überlappenden 120°-Zonen zu belassen. Eine Änderung hätte in der Praxis keine wirklichen Verbesserungen zur Folge und die Alarmierung bliebe gleichwertig.

Aufgrund des überprüften Zonenkonzepts wird neu zusätzlich der Begriff «Planungsgebiete» für konkrete Massnahmen eingeführt.

c. Terminologische Anpassungen

Aufgrund des neuen NFSK werden terminologische Anpassungen nötig. So heissen die bisherigen «Zonen» neu «Notfallschutzzonen». Die bisherige «Zone 3» (Gebiet der übrigen Schweiz) existiert in dieser Form nicht mehr. Neu wird zusätzlich der Begriff der «Planungsgebiete» eingeführt. Weitere Ausführungen zu den Planungsgebieten finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 3 und Anhang 4.

Diese terminologischen Anpassungen werden in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln jeweils nicht im Einzelnen hervorgehoben.

d. Übergangsregelung

Eine Übergangsregelung ist nicht notwendig. Die neuen Bestimmungen sollen bei Inkraftsetzung der Änderungen (voraussichtlich am 1. Mai 2018) sofort gelten.