Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten

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3.2.3 Deutschland: § 309 Nr. 9 BGB

Nach deutschem Recht sind Verlängerungsklauseln grundsätzlich zulässig, auch wenn diese in AGB enthalten sind. Verlängerungsklauseln, die den Vertrag für den Fall der unterlassenen Kündigung fortbestehen lassen, werden von der herrschenden deutschen Lehre jedoch nicht als fingierte Erklärung angesehen, sondern es wird davon ausgegangen, dass die Fortdauer des Vertrags für den Fall, dass keine Kündigung erfolgt, schon bei Vertragsschluss vereinbart wurde (sog. antizipierte Erklärung).35 Der Vertrag gilt somit als auflösend (resolutiv) bedingt. Aufgrund dieser Auslegung erfolgt die inhaltliche Überprüfung solcher Klauseln nicht nach § 308 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB; fingierte Erklärungen), sondern nach § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen). Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die Folgendes vorsehen:

[...] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmässige Lieferung

von Waren oder die regelmässige Erbringung von Dienst- oder Wer-

kleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende

Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlän-

gerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist

als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-

schweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig

verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge

zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche

und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die

Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Eine Mindestlaufdauer von zwei Jahren und eine Verlängerung des Vertrags um jeweils höchstens ein Jahr sind somit grundsätzlich zulässig, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt. Der Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB ist beschränkt; so fallen beispielsweise Gebrauchsüberlassungsverträge wie Mietverträge nicht darunter. Dies führt dazu, dass etwa auch Verträge mit Fitness-Centern, bei denen die Nutzung der Geräte im Vordergrund steht, nicht erfasst werden.36 Zu beachten ist schliesslich, dass § 309 BGB nicht anwendbar ist, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden (§ 310 Abs. 1 BGB).

Neben § 309 Nr. 9 BGB unterliegen die Verlängerungsklauseln auch den allgemeinen AGB-Kontrollmechanismen. Sofern der Kunde typischerweise kein Interesse an einer über den ursprünglichen Leistungszeitraum hinausgehenden Leistungserbringung hat, kann eine Verlängerungsklausel objektiv überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein. Auch eine Unangemessenheit im Sinne von § 307 BGB kommt in Frage.37 Beides führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Abrede.

35 Vgl. Wurmnest Wolfgang, in: Säcker Franz Jürgen/Rixecker Roland/Oetker Hartmut/Limperg Bettina (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 7. Aufl., München 2016, § 308 Nr. 5 BGB Rz. 6.

36 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 8.

37 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 11, 15.