Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten

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Die Lehre nimmt an, dass die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel dazu führt, dass der Vertrag nach Ablauf der Erstbefristung als erfüllt zu gelten hat. Werde das Vertragsverhältnis jedoch von beiden Parteien stillschweigend fortgesetzt, so könne man annehmen, dass es auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei und von den Parteien jederzeit gekündigt werden könne.38

3.2.4 Österreich: § 6 Abs. 1 Ziff. 2 KschG

Nach österreichischem Recht ist § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Konsumentenschutzgesetz (KschG) massgeblich. Danach sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen

[...] ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder

Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird

bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines

Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer aus-

drücklichen Erklärung eine angemessene Frist.

In Österreich werden Vertragsverlängerungsklauseln – im Gegensatz zu Deutschland – den Erklärungsfiktionen zugeordnet.39 Diese können nur wirksam vereinbart werden, wenn der Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung vorsieht und der Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal gesondert hingewiesen wird.40 Der Hauptanwendungsfall für die Bestimmung sind Vertragsverlängerungsklauseln. Ein anderes Beispiel sind Klauseln, die vorsehen, dass Waren bei ihrer widerspruchslosen Annahme als genehmigt gelten sollten (Genehmigungsfiktion).41

Klauseln, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind gemäss § 6 Abs. 1 KschG «für den Verbraucher [...] im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich». § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt die Nichtigkeit von Verträgen. Dabei ist allerdings umstritten, ob diese Nichtigkeit vom Gericht von Amtes wegen zu beachten ist oder von den Verbrauchern vorgebracht werden muss.42 Die Klauseln sind jedenfalls auch dann nichtig, wenn sie einzeln ausgehandelt wurden;43 es muss sich dabei nicht um AGB-Klauseln handeln.

4 Die beantragte Neuregelung

4.1 Grundsätzliches

Die RK-N sowie die eingesetzte Subkommission haben verschiedene Varianten geprüft, wie das Anliegen der parlamentarischen Initiative am Besten umgesetzt werden kann. Entsprechend dem Auftrag der Parlamentarischen Initiative wird eine

38 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 20 m.w.N.; s. auch § 625 BGB (Stillschweigende Verlängerung von Dienstverträgen): «Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.».

39 Vgl. Langer Stefan, in: Kosesnik-Wehrle Anne Marie (Hrsg.), Kurzkommentar Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und Fern- und AuswärtsgeschäfteG, 4. Aufl., Wien 2015, § 6 KSchG Rz. 15.

40 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 15.

41 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 15.

42 S. Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 6a.

43 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 7.