Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten

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1Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still-

schweigend vereinbart, so endet das Vertragsverhältnis ohne Kündi-

gung mit Ablauf dieser Dauer.

2Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt

es als unbefristetes Mietverhältnis.

 Eine analoge Regelung findet sich auch im Pachtrecht (Art. 295 OR):

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

1Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still-

schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündi-

gung mit Ablauf dieser Dauer.

2Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt

es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn

nichts anderes vereinbart ist.

Die Fortführung erfolgt in diesen Vertragsverhältnissen nicht allein durch Schweigen, sondern durch die Fortführung des Gebrauchs der Miet- oder Pachtsache. Die Parteien erklären auf diese Weise konkludent, das Vertragsverhältnis fortführen zu wollen. Die Vertragsverlängerung beruht nicht auf einer Erklärungsfiktion, sondern auf einer widerlegbaren Vermutung, die an ein bestimmtes Verhalten anknüpft.28

 Auch das Arbeitsvertragsrecht kennt eine entsprechende Regelung:

Art. 334 Abs. 2 OR

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten

Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Ar-

beitsverhältnis.

Auch hier liegt keine Erklärungsfiktion vor, sondern das Gesetz knüpft an ein bestimmtes Verhalten eine widerlegbare Vermutung. Indem die Arbeitsleistung weiter erbracht und akzeptiert wird, bekunden die Parteien ihren Willen, das Vertragsverhältnis fortsetzen zu wollen.

 Schliesslich enthält auch das Recht über den Agenturvertrag eine Spezialregelung:

Art. 418p Abs. 2 OR

Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach

Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt

der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für

ein Jahr.

28 Rusch/Maissen (Fn. 3), 96; Maissen (Fn. 8), Rz. 70 ff.