Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten

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Für die Rechtsfolge einer unterlassenen bzw. mangelhaften Notifikation (Art. 8a Abs. 3 VE-UWG) wird die Einführung eines gesetzlichen Auflösungsrechts vorgeschlagen. Die entsprechende Erklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Dies stellt nach Ansicht der Kommission eine ausgewogene Lösung dar. Indem keine eigentliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Pflicht vorgesehen wird, wird dem zivilrechtlichen Grundgedanken am Besten entsprochen. Gleichzeitig ist damit zu jeder Zeit auch eindeutig feststellbar, ob der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt Bestand hatte oder nicht. Eine rückwirkende Ungültigkeit hätte dagegen zur Folge, dass sich der Vertrag während längerer Zeit in der Schwebe befinden würde. Hinzu kommt unter Umständen eine komplizierte Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen.

Art. 28a UWG (neu) Übergangsbestimmung der Änderung vom […]

Die Kommission schlägt eine Übergangsbestimmung vor, damit auch laufende Vertragsverhältnisse von der neuen Bestimmung erfasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen demnach vor der ersten nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgenden Vertragsverlängerung ebenfalls auf die Möglichkeit, die Vertragsverlängerung abzulehnen, hingewiesen werden. Die Informationspflicht gilt einmalig für alle Vertragsverlängerungen, welche mehr als drei Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgen. Damit kann auch der für die Notifizierungspflicht festgelegten Frist (Art. 8a Abs. 2 VE-UWG) Rechnung getragen werden.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagene Ergänzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit einem neuen Artikel 8a wird voraussichtlich keine nennenswerten finanziellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden haben.

6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft lassen sich zurzeit nicht abschliessend quantifizieren. Fest steht, dass sich tendenziell weniger Verträge als heute gestützt auf vertragliche Abreden automatisch verlängern werden, weil davon auszugehen ist, dass in einer bestimmten Zahl von Fällen heute die Verlängerung allein deswegen zur Anwendung kommt, weil die Konsumentinnen und Konsumenten aus Nachlässigkeit davon absehen, die entsprechende Erklärung abzugeben. Wie die Wirtschaft auf die neue Regelung reagieren wird und ob die Kosten in einer volkswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung positiv oder negativ ausfallen werden, lässt sich dagegen heute nicht abschätzen.