Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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Klauseln heute praktisch nur noch von kleinen Anbietern, insbesondere Anbieterinnen der sog. Carrier Preselection (CPS), verwendet werden.7
Auch wenn sich die Problematik in der Telekommunikationsbranche erheblich entschärft hat, werden automatische Verlängerungsklauseln in anderen Branchen weiterhin verwendet. Oft genannte Beispiele sind Verträge über Antiviren-Programme, Webhosting-Verträge, Verträge mit Fitness-Centern, Zeitschriften-Abonnements, Reiseversicherungen, Online-Partnervermittlungsverträge und Insertionsverträge.
2.2 Rechtliche Einordnung
2.2.1 Vertragsrechtliche Beurteilung der Klauseln
Gemäss der Schweizer Lehre wird die Vertragsverlängerung im Fall der Verwendung einer solchen Verlängerungsklausel über eine sogenannte Erklärungsfiktion konstruiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich um eine gemeinsam und von Anfang an vereinbarte Vertragsänderung handelt, deren Eintreten vom Willen der einen Vertragspartei abhängig gemacht wird, indem diese der Änderung der Vertragsdauer im gegebenen Zeitpunkt endgültig zustimmen muss. Diese Zustimmung wird durch das Stillschweigen der Kundin oder des Kunden fingiert.8 Dem Schweigen im entsprechenden Zeitpunkt wird ein Erklärungswert beigemessen, unabhängig davon, was der tatsächliche Wille der Kundin oder des Kunden war.9
Die Lehre geht dabei davon aus, dass mit der Verlängerung nicht ein neues Vertragsverhältnis entsteht, sondern das alte fortgesetzt wird.10 Der Vertrag ist im Hinblick auf die zusätzliche Vertragsdauer aufschiebend (suspensiv) bedingt, und steht dabei unter der Bedingung, dass die Zustimmung zur Vertragsverlängerung nicht rechtzeitig widerrufen wird.11 Mit Eintritt dieser Bedingung entsteht die Vertragsbindung zwischen den Parteien für die zusätzliche Dauer. Erklärt die Kundin oder der Kunde rechtzeitig, dass der Vertrag nicht verlängert werden soll, liegt deshalb nicht eine Kündigung im eigentlichen Sinn vor, mit der ein ansonsten weiterlaufender Vertrag aufgehoben wird. Vielmehr ist von einer Erklärung auszugehen, mit der der Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit der Vertragsverlängerung verhindert wird.12
Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit sind solche Regelungen aus vertragsrechtlicher Sicht grundsätzlich als zulässig zu betrachten. Da sich solche Klauseln fast ausschliesslich in AGB finden, sind dabei allerdings die von Lehre und
7 Fernmeldebericht 2014 zur Entwicklung im schweizerischen Fernmeldemarkt und zu den damit verbundenen gesetzgeberischen Herausforderungen, 24 f., abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Geschäfte des Bundesrates > Evaluation zum Fernmeldemarkt.
8 Zum Ganzen ausführlich Maissen Eva, Die automatische Vertragsverlängerung unter dem Aspekt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zürich 2012, Rz. 9 ff., 22; vgl. auch Fuhrer Stephan, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Schnyder Anton K. (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, Art. 47 N 14.
9 Maissen (Fn. 8), Rz. 19.
10 Maissen (Fn. 8), Rz. 26 ff.
11 Vgl. Maissen (Fn. 8), Rz. 205 f.
12 Vgl. Fuhrer (Fn. 8), Art. 47 VVG N 14.