Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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Anlässlich der parlamentarischen Beratung über die Revision von Artikel 8 UWG hat Bundesrat Schneider-Ammann die «automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge» ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall einer richterlichen Missbrauchskontrolle bezeichnet.22 Auch in der Lehre wird vertreten, dass der Fiktionsmechanismus der automatischen Vertragsverlängerung nicht mit Artikel 8 UWG vereinbar sei.23 In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Frage, ob eine Verlängerungsklausel in einem Vertrag mit einem Fitness-Center nach Artikel 8 UWG als nichtig zu beurteilen wäre, jedoch ausdrücklich offengelassen.24 Das Bundesgericht betonte dabei, dass keineswegs von einer generellen Unzulässigkeit entsprechender Klauseln auszugehen sei. Vielmehr lasse sich dem Gesetzeswortlaut und den Materialien nur entnehmen, dass solche Klauseln für ein erhebliches Missverhältnis in Betracht fallen und damit der richterlichen Missbrauchskontrolle unterliegen könnten.
Bei der Anwendung der Generalklausel von Artikel 8 UWG bestehen deshalb zurzeit noch grosse Unsicherheiten.25
3 Übersicht über bestehende Regelungen
3.1 Schweizer Recht
Das Schweizer Vertragsrecht kennt zurzeit keine allgemeine Bestimmung über die automatische Verlängerung von Vertragsverhältnissen. Soweit ersichtlich gibt es zurzeit nur eine einzige Bestimmung, die sich explizit mit der stillschweigenden Vertragsverlängerung gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung befasst:
Art. 47 VVG26 Stillschweigende Vertragserneuerung
Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als
erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr
als je ein Jahr ausbedungen wird.
Eine solche Regel ist im Versicherungsrecht sicherlich sachgerecht, da damit verhindert wird, dass eine versicherte Person ungewollt ihren Versicherungsschutz verliert und dadurch grösseren Schaden erleidet.
Daneben gibt es mehrere Bestimmungen, die sich mit der konkludenten Verlängerung eines Vertragsverhältnisses befassen, ohne dass dafür eine explizite vertragliche Regelung besteht:
Im Mietrecht:
Art. 266 OR27 Ablauf der vereinbarten Dauer
22 AB 2011 N 229
23 Maissen (Fn. 8), Rz. 333.
24 Vgl. BGE 140 III 404 E. 4.5.
25 Vgl. Roberto Vito/Walker Marisa, AGB-Kontrolle nach dem revidierten Art. 8 UWG, recht 2014, 49 ff., 54 ff.
26 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz), SR 221.229.1
27 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220