Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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Lösung vorgeschlagen, die sich stark am französischen Recht anlehnt: Für den Fall, dass ein Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten in AGB eine Verlängerungsklausel enthält, ist die andere Partei verpflichtet, die Konsumentin oder den Konsumenten vor Ablauf der Erklärungsfrist zu benachrichtigen und sie auf das Erklärungsrecht sowie dessen Modalitäten hinzuweisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt oder entspricht diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dem Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten genüge getan ist, wenn diese Benachrichtigung einmalig vor der ersten Verlängerung des Vertrags erfolgt.
Die neue Regelung ist zwingender Natur und kann nicht durch abweichende vertragliche Vereinbarungen wegbedungen werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck der Norm. Daraus ergibt sich ausserdem, dass neben der vertraglichen Wegbedingung auch die unverhältnismässige Erschwerung der Ausübung der Rechte der Konsumentin und des Konsumenten unzulässig ist, beispielsweise durch Vereinbarung von Rücktrittsgebühren.
4.2 Anwendungsbereich der neuen Regelung
4.2.1 Grundsatz: Umfassender Anwendungsbereich
Die Kommission schlägt eine Regelung vor, die für sämtliche Vertragstypen zur Anwendung kommen soll (und nicht nur wie von der der Parlamentarischen Initiative angeregt für Dienstleistungsverträge). Der Begriff «Dienstleistungsverträge» ist rechtlich nicht definiert und es ist unklar, welche Verträge darunter fallen würden. Er ist auch zu eng, indem Vertragstypen, bei denen Verlängerungsklauseln heute häufig eingesetzt werden (z.B. Zeitschriftenabonnemente, gewisse Arten von Verträgen mit Fitness-Centern), nicht erfasst würden.
Auch der in der Begründung der Initiative angeregte Ausschluss von Mietverträgen erscheint nicht sachgerecht. Mietverträge sind üblicherweise unbefristete Vertragsverhältnisse. In den wenigen Fällen, in denen ein befristeter Vertrag mit stillschweigender Verlängerung abgeschlossen wird, erscheint es für die Vermieterinnen und Vermieter zumutbar, sich an die neu zu schaffende Regelung zu halten. Ein entsprechender Ausschluss würde schliesslich auch zu neuen Abgrenzungsproblemen führen: Der Ausschluss von Gebrauchsüberlassungsverträgen vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB hat in Deutschland dazu geführt, dass auch typische Verträge mit Fitness-Centers nicht erfasst werden. Derartige Abgrenzungsprobleme könnten weitestgehend vermieden werden, wenn grundsätzlich alle Vertragstypen der neuen Regelung unterstellt sind.
4.2.2 Beschränkung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten
Der Kommission stellte sich ausserdem die zentrale Frage, ob der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten einschränkt werden soll oder nicht.