Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
geltend zu machen. Selbstverständlich wäre es aber nach wie vor möglich, Vertragsklauseln als unlauter zu qualifizieren, die beispielsweise die Ausübung des Erklärungsrechts ungebührlich einschränken würden, beispielsweise durch sehr kurze Fristen (vgl. mit umgekehrten Vorzeichen der Anhang der EU-Klauselrichtlinie46: vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum).
Weiterhin anwendbar wäre auch die bestehende Bestimmung über Vertragsverlängerungsklauseln in Artikel 47 VVG; diese würde durch die neue Regelung lediglich ergänzt. Die weiteren genannten Regelungen über die stillschweigende Fortführung eines befristeten Vertragsverhältnisses (Art. 266 Abs. 2 und Art. 295 sowie Art. 334 Abs. 2 und 418p Abs. 2 OR) wären von der neuen Regelung dagegen nicht betroffen, da sie sich nicht auf Verlängerungsklauseln sondern auf die stillschweigende Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses beziehen.
4.5 Übergangsrecht
Die Kommission ist der Ansicht, dass die neue Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehende Verträge zur Anwendung kommen soll. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Übergangsbestimmung vor.
5 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Bestimmungen
Art. 8a UWG (neu) Stillschweigende Vertragsverlängerung
Vorgeschlagen wird eine gesetzliche Pflicht, die Konsumentin oder den Konsumenten vor Ende der ersten vereinbarten Vertragsdauer und vor Ablauf der vereinbarten Erklärungsfrist zu benachrichtigen und sie oder ihn darauf hinzuweisen, dass sich das Vertragsverhältnis verlängert, wenn keine anderslautende Erklärung abgegeben wird (Art. 8a Abs. 1 VE-UWG). Verworfen wurde dagegen ein generelles Verbot automatischer Vertragsverlängerungsklauseln, da diese in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll und von den Parteien auch gewollt sein könnten.
Für die Form der Notifikation (Art. 8a Abs. 2 VE-UWG) wird vorgeschlagen, neben der Schriftlichkeit gemäss Artikel 13 OR die sog. Textform vorzusehen, damit diese auch per E-Mail oder per SMS erfolgen kann. Gerade bei derartigen Informationspflichten wird verschiedentlich die Zulassung der Textform verlangt (vgl. nun auch Art. 40d Abs. 1 OR). Der Nachweis, dass die Notifikation erfolgt ist, obliegt aber weiterhin dem Absender. Für die Form der Erklärung der Konsumentin bzw. des Konsumenten, dass sich der Vertrag nicht verlängern soll, wird dagegen keine gesetzliche Vorgabe gemacht. Sie ist damit grundsätzlich formfrei möglich, der Vertrag kann hier selbstverständlich eine bestimmte Form vorschreiben. Es handelt sich dabei aber nach wie vor um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss deshalb der anderen Partei innert Frist zugehen (Zugangsprinzip); die blosse Absendung der Erklärung vor Ablauf der Frist genügt nicht zu deren Einhaltung.
46 Bst. h der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.