Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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11./12. Mai 2017 hat die Kommission den angepassten Vorentwurf mit einer Übergangsbestimmung ergänzt und den erläuternden Bericht genehmigt.
Zu diesem Vorentwurf wird nach dem Vernehmlassungsgesetz (VlG)2 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
2 Die automatische Verlängerung eines Vertrags
2.1 Ausgangslage
Vertragsklauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen (auch «Rollover-Klauseln» oder «Prolongationsklauseln»), zeichnen sich dadurch aus, dass sich ein grundsätzlich befristeter Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, sofern nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist eine gegenteilige Erklärung erfolgt. Die Verlängerungsklausel und die Modalitäten der Erklärung (Frist, Form) finden sich in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Ergebnis hat eine solche Verlängerungsabrede zur Folge, dass aus dem befristeten ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit einer Mindestlaufdauer und einer regelmässig wiederkehrenden Auflösungsmöglichkeit wird.
Vertragsverlängerungen können in Fällen, in denen eine oder beide Seiten auf Planungssicherheit angewiesen sind, zwar durchaus ihre Berechtigung haben. Sie werden jedoch oft auch in Verträgen vorgesehen, in welchen die Planungssicherheit nicht entscheidend ist. Die Verwendung automatischer Verlängerungsklauseln wird deshalb teilweise auch heftig kritisiert. So wird vorgebracht, dass sie in erster Linie dazu dienten, Kundinnen und Kunden einen längeren Vertrag aufzudrängen, als sie ihn eigentlich wünschten.3 Die Verwenderinnen und Verwender solcher Klauseln würden darauf vertrauen, dass die Kundinnen und Kunden sie übersehen oder eine rechtzeitige Vertragsauflösung vergessen.4 Die Problematik würde in der Praxis teilweise noch verschärft durch besonders lange Fristen oder hohe formelle Anforderungen an die Erklärung.5
In der Telekommunikationsbranche waren solche Klauseln lange die Regel. Auf Druck von Konsumentenschutzorganisationen erklärten sich die grossen Mobilfunkanbieter im März 2014 jedoch bereit, in ihren Verträgen künftig auf automatische Vertragsverlängerungsklauseln zu verzichten.6 Im Fernmeldebericht 2014 konnte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) deshalb festhalten, dass solche
2 Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 8. März 2005, SR 172.061
3 Vgl. Rusch Arnold F./Maissen Eva, Automatische Vertragsverlängerungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, recht 2010, 95 ff.
4 Rusch/Maissen (Fn. 3), 97 f.
5 Rusch/Maissen (Fn. 3), 96.
6 Vgl. die Medienmitteilung der Stiftung für Konsumentenschutz vom 14. März 2014: www.konsumentenschutz.ch/themen/ allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb/orangesunrise-und-swisscom-verbessern-ihre-agb/.