Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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3.2 Ausländisches Recht
3.2.1 EU-Klauselrichtlinie
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen29 sieht vor, dass bestimmte Klauseln in Verbraucherverträgen unzulässig sind. Der massgebliche Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist
als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von
Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches
und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und
Pflichten der Vertragspartner verursacht.
Der Wortlaut von Artikel 8 UWG wurde dieser Bestimmung nachgebildet. Anders als die schweizerische Regelung enthält die Richtlinie einen Anhang mit einer als Hinweis dienenden und nicht abschliessenden Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können (Art. 3 Abs. 3). Genannt werden in Buchstabe h der Liste:
Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befris-
teter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher
sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusse-
rung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern,
ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes
Datum festgelegt wurde;
Verlängerungsklauseln sind demnach nicht per se unzulässig, können es aber sein, wenn sie eine ungebührlich lange Kündigungsfrist vorsehen.
Die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG wurden in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Im Folgenden wird beispielhaft die Umsetzung in Frankreich, Deutschland und Österreich dargestellt.
3.2.2 Frankreich: Article L136-1 du code de la consommation
In der Begründung der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird ausdrücklich auf die Regelung des französischen Rechts verwiesen (Loi Chatel vom 28. Januar 200530).
Die betreffende Regelung31 lautet:
Article L136-1
Le professionnel prestataire de services informe le consommateur
par écrit, par lettre nominative ou courrier électronique dédiés, au
plus tôt trois mois et au plus tard un mois avant le terme de la pé-
riode autorisant le rejet de la reconduction, de la possibilité de ne
29 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
30 Loi n° 2005-67 du 28 janvier 2005 tendant à conforter la confiance et la protection du consommateur; das Gesetz wird auch als «Loi Chatel 1» bezeichnet. S. zur «Loi Chatel 2» unten Fn. 32.
31 Article L136-1 und L136-2 du code de la consommation, eingefügt durch Art. 35 des Loi n°2014-344 relative à la consommation vom 17. März 2014. Die Bestimmung wurde durch die Loi n°2014-344 relative à la consommation vom 17. März 2014 («Loi Hamon») um Vorschriften zur Art und Weise, wie die Information zu erfolgen hat, ergänzt.