Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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Die deutsche Regelung gilt beispielsweise für alle Vertragspartner der AGB-Verwender (teilweise mit Ausnahme der Unternehmer),44 die österreichische hingegen nur für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine dritte Lösung gilt in Frankreich mit der Kategorie der «non-professionnels». Eine solche Lösung dürfte jedoch zu zahlreichen neuen Abgrenzungsproblemen und zu Rechtsunsicherheit führen. Die Regelung wird in der französischen Lehre deswegen auch kritisiert.45
Der vorliegende Vorentwurf beschränkt den Anwendungsbereich der Bestimmung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten. Die Einführung einer neuen zwingenden Bestimmung stellt eine erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit dar, sodass eine gewisse Zurückhaltung bei der Definition des Anwendungsbereichs angebracht ist. Die Kommission geht davon aus, dass im gewerblichen Verkehr die betroffenen Unternehmer in der Lage sind, die entsprechenden Verträge auch ohne eine ausdrückliche Erinnerung durch die Vertragsgegenseite zu beendigen, sofern dies gewünscht ist. Zudem könnte die Einführung einer neuen zwingenden Bestimmung ungewollte und in ihrer Wirkung unabsehbare Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse zwischen Grossunterunternehmen haben.
4.2.3 Beschränkung auf Klauseln in AGB
Schliesslich hatte die Kommission zu entscheiden, ob die neue Regelung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn sich die entsprechenden Klauseln in AGB finden. Unsere Nachbarländer beantworten diese Frage unterschiedlich. Während Österreich und Frankreich unzulässige Vertragsbestandteile allgemein regulieren, finden die §§ 307–309 des deutschen BGB nur auf AGB-Klauseln Anwendung.
Nach Auffassung der Kommission ist die Schutzbedürftigkeit der Kundinnen und Kunden höher, wenn sich die Verlängerungsklausel in AGB befindet und unter Umständen gar nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Notifikationspflicht soll deshalb nur für Klauseln in AGB und nicht auch für – wohl ohnehin selten vorkommende – individuell ausgehandelte Klauseln gelten.
4.3 Platzierung der Bestimmung
Die Kommission ist der Ansicht, dass die neue Bestimmung als Konkretisierung von Artikel 8 UWG zur Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen im UWG anzusiedeln ist. Geprüft wurde auch eine Platzierung im allgemeinen Teil des Obligationenrechts. Dieser enthält allgemeine Regeln zu vertraglichen Schuldverhältnissen und würde sich für eine solche differenzierte Regelung zur Abwicklung und allfälligen Beendigung eines Vertragsverhältnisses ebenfalls eignen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die neue Regelung, da sie sich an Konsumentinnen und Konsumenten richtet und AGB-Klauseln zum Gegenstand hat, in den Zusammenhang mit Artikel 8 UWG gestellt werden soll.
4.4 Verhältnis zu weiteren Bestimmungen
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung grundsätzlich zulässig sind. Es würde damit in Zukunft schwierig, gestützt auf Artikel 8 UWG die Unlauterkeit solcher Klauseln
44 Für Verbraucherverträge gilt zudem ein strengerer Kontrollmassstab (§ 310 Abs. 3).
45 Vgl. Picod (Fn. 32), 314; Calais-Auloy/Temple (Fn. 32), Rz. 12 f.