Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 17 Seiten
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Rechtsprechung entwickelten Regeln zur gültigen Einbeziehung von AGB zu beachten. Die Kundinnen und Kunden akzeptieren die AGB in der Regel, ohne sie im Einzelnen gelesen zu haben (sog. Globalübernahme). Dies hindert ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht. Die Kundin oder der Kunde muss aber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest die Möglichkeit gehabt haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.13 Nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel muss auf ungewöhnliche Klauseln zudem speziell hingewiesen werden, ansonsten gelten sie nicht als vereinbart.14 Die Ungewöhnlichkeit kann sich sowohl auf den Verlängerungsmechanismus als auch auf die Erklärungsmodalitäten beziehen. Zum Verlängerungsmechanismus ist jedoch anzumerken, dass Verlängerungsklauseln in gewissen Branchen dermassen üblich und auch in Kundenkreisen bekannt sind, dass kaum von ihrer Ungewöhnlichkeit ausgegangen werden kann.15 Anders wäre die Situation allenfalls bei sehr langen Fristen16 oder sonstigen ungewöhnlichen Erklärungsmodalitäten zu beurteilen.
2.2.2 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Klauseln
Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG17) in Kraft getreten, der eine Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln vorsieht. Nach der Bestimmung handelt unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Eine entsprechende Klausel ist nach herrschender Lehre nichtig.18 Die Bestimmung ist nur auf AGB in Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten anwendbar.19 Ob ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zulasten des Konsumenten besteht, beurteilt sich aus einem Vergleich mit der Rechtslage, die zwischen den Parteien ohne die fraglichen AGB bestehen würde.20 Eine Klausel ist erst dann nichtig, wenn das erhebliche Missverhältnis zudem in Treu und Glauben verletzender Weise ungerechtfertigt ist. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen des AGB-Verwenders und der Gegenseite im Einzelfall.21
13 S. nur Gauch Peter/Schluep Walter/Schmid Jörg, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil: Band 1, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1134 ff.
14 Vgl. BGE 119 II 443 E. 1; BGE 135 III 1 E. 2.1.
15 Vgl. Maissen Eva, AGB und automatische Vertragsverlängerungen, in: Brunner Alexander/Schnyder Anton K./Eisner-Kiefer Andrea (Hrsg.), Allgemeine Geschäftsbedingungen nach neuem Schweizer Recht, Zürich 2014, 239 ff., 246.
16 Vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5P.115/2005 vom 13. Mai 2005 E. 1.1.: Kündigungsfrist von zwei Jahren bei Dreijahresvertrag.
17 SR 241
18 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 2. September 2009, BBl 2009 6152, 6180; Gauch/Schluep/Schmid (Fn. 13), Rz. 1155; Thouvenin Florent, in: Hilty Reto M./Arpagaus Reto (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 8 UWG N 144 f.
19 Vgl. nun aber die Pa.Iv. 14.440 (Flach, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen), mit der die Beschränkung auf Konsumentenverträge aufgehoben werden soll. Mittlerweile haben beide Rechtskommissionen der Initiative Folge gegeben.
20 Gauch/Schluep/Schmid (Fn. 13), Rz. 1153a ff.
21 Botschaft UWG (Fn. 18), BBl 2009 6179.