Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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arbeitungsverordnung für die EZV (SR 631.061) muss daher mit einem Anhang betreffend «EETS-Anbieter» erweitert werden.
Absatz 2: Die abgabepflichtige Person muss weiter bereit sein, bei Einfahrt in die Schweiz mit funktionstüchtigem Gerät und gültiger Beauftragung eines EETS-Anbieters mittels Datenübermittlung am Grenzübertritt nachzuweisen, dass sie ihre Abgabeschuld unter Beauftragung einer EETS-Anbieterin begleichen wird.
Absatz 3: Die Bestimmung stellt klar, dass erst die Zahlung an die EZV die Abgabeschuld zum Erlöschen bringt und sich die abgabepflichtige Person nicht schon durch eine Entrichtung des geschuldeten Abgabenbetrages an den EETS-Anbieter von seiner Steuerschuld befreit.
2.1.13 Art. 26b
Im EETS-Modell übernimmt ein EETS-Anbieter für den Abgabepflichtigen in dessen Auftrag die Pflicht, die Fahrzeug- und Halterdaten sowie die Fahrleistung gegenüber der EZV zu deklarieren und die Abgabe in der geschuldeten Höhe zu entrichten. Will ein EETS-Anbieter seine Dienstleistung auch für die Schweiz anbieten, muss er sicherstellen, dass er die rechtlichen, betrieblichen und technischen Voraussetzungen erfüllt, welche in der Schweiz verlangt werden.
Absatz 1 legt fest, welche Bedingungen ein EETS-Anbieter erfüllen muss, damit er in der Schweiz zuzulassen ist. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht: Jeder Anbieter, der die Bedingungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Andernfalls müsste die EZV eine bestimmte Anzahl von EETS-Anbietern mittels öffentlicher Beschaffung auswählen und würde auf diese Weise den Wettbewerb der EETS-Anbieter untereinander beeinflussen. Denn ohne Abdeckung der Schweizer LSVA könnten betroffene EETS-Anbieter ihren Kunden kein vollständiges interoperables Paket anbieten, was ihre Wettbewerbsfähigkeit stark einschränken würde. Auf der anderen Seite wäre es für die EZV schwierig, angesichts der unterschiedlichen Herkunft der abgabepflichtigen Personen mit einer limitierten Anzahl EETS-Anbieter eine europaweite Abdeckung zu erreichen. Mit zugelassenen EETS-Anbietern wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
Buchstabe a: Das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum stellt sicher, dass die antragsstellenden Unternehmungen ihre Dienstleistung bereits auf die Interoperabilitätsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ausgerichtet haben und damit ein entsprechendes Kundenpotential für die LSVA vorhanden ist.
Buchstabe b: Der EETS-Anbieter muss nachweisen können, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben, wie sie das EFD festlegt, erfüllt.
Buchstabe c: Die EZV soll in die Lage versetzt werden, Sicherheiten zu verlangen. Die EZV wägt ab, ob das Ausfallsrisiko so hoch einzustufen ist, dass Sicherheiten verlangt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Hinterlegung von Sicherheiten regelmässig zu einem erhöhten Entgelt gemäss Artikel 26c Absatz 3 SVAV führen würde. Im Interesse geringer Erhebungskosten ist dieses Entgelt jedoch möglichst tief anzusetzen.
Buchstabe d: Wegen ihres Status als Inhaberin einer Zulassung der EZV müssen die EETS-Anbieter ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen, um die Zustellung von Verfügungen, z.B. geänderter Pflichten oder einer Sistierung der Zulassung rasch und ohne grösseren Aufwand vornehmen zu können (vgl. Art. 11b VwVG; SR 172.021).
Absatz 2: Die Festlegung der technischen und betrieblichen Vorgaben obliegt dem EFD.
Absatz 3: Für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten oder Problemen bei der Datenübermittlung soll der EZV neben dem ohnehin möglichen Entzug die Sistierung der Zulassung als flexibles Werkzeug an die Hand gegeben werden. Auf diese Weise muss nicht der gesamte Zulassungsprozess wiederholt werden, wenn sich zeigt, dass die Voraussetzungen zur Zulassungserteilung nur vorübergehend entfallen waren. Stellt sich heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt werden, wird die Zulassung entzogen und der Zulassungsvertrag gekündigt.