Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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Umsetzung in der Europäischen Union
Für die EU- und EWR-Mitglieder ist seit Oktober 2012 EETS für LKW's verpflichtend. Die mauterhebenden Organe müssen es den Mautpflichtigen in ihrem Mautgebiet ermöglichen, zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht EETS verwenden zu können.
Zurzeit sind in der EU bereits fünf Gesellschaften (zwei in Frankreich und je eine in Italien, Dänemark und Tschechien) in ihrem Herkunftsland gemäss Vorgabe der EETS-
Entscheidung offiziell als EETS-Anbieter registriert. Alle Gesellschaften stammen aus dem Dienstleistungsbereich für den Schwerverkehr mit Bezug von Treibstoffen und im Speziellen der Mauterhebung. Weitere Gesellschaften aus diesem Umfeld stehen im Registrierungsprozess in ihrem Herkunftsland. Im LKW-Mautsystem in Österreich befinden sich alle fünf offiziell registrierten EETS-Anbieter plus ein zusätzlicher Dienstleistungsanbieter im Pilotbetrieb mit echter Mauterhebung und einer begrenzten Anzahl Nutzer. Der Übergang in den unbegrenzten Wirkbetrieb wird noch in der ersten Hälfte 2017 erwartet. Vier dieser fünf Gesellschaften stehen im selben Prozessschritt in Dänemark. In Belgien wurde das neue landesweite LKW-Mautsystem am 1. April 2016 mit einem der registrierten EETS-Anbieter eingeführt, zwei weitere registrierte EETS-Anbieter durchlaufen zurzeit die Testphasen. In Frankreich sind Maut-Dienstleister analog EETS-Anbietern seit Einführung des elektronischen Mautsystems für LKW auf den Autobahnen zugelassen. Einige davon sind identisch mit den registrierten EETS-Anbietern. In Italien befinden sich drei Gesellschaften, zwei davon sind bereits registrierte EETS-Anbieter, im Verhandlungs- und Testprozess, um ihren Kunden den Mauterhebungsdienst auf den italienischen Autobahnen anbieten zu können.
Umsetzung in der Schweiz
Die Verwendung des EETS ist für die ausländischen Mautpflichtigen freiwillig. Für bestehende Mautsysteme (wie die LSVA) ist der EETS ein neuer, zusätzlicher Dienst, welcher ins bestehende System integriert werden soll. Als Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Mitglied muss die Schweiz die Interoperabilitätsrichtlinie zum EETS nicht übernehmen. In der Sitzung vom 25. Juni 2010 des Gemeinsamen Ausschusses zum Landverkehrsabkommen hat die
Schweiz jedoch zugesichert, für ausländische Fahrzeuge eine Interoperabilität entsprechend der Richtlinie anzubieten.
Für die Schweiz ist damit zu rechnen, dass die heutigen Verwender von Tankkarten zu EETS-Anbietern wechseln werden. Bei der EZV haben zwei Gesellschaften ihr Interesse als EETS-Anbieter für die Erhebung der LSVA offiziell deponiert, weitere haben ihr Interesse informell angemeldet.
Keine Umsetzung für inländische Fahrzeuge
Für inländische Fahrzeuge besteht ein Erfassungsgeräteobligatorium und die Abgabe des Erfassungsgerätes emotach erfolgt kostenlos. Daher besteht derzeit kein Anlass inländische Transporteure ebenfalls an EETS-Anbieter zu verweisen. Ein Einsatz des EETS auch für inländische Fahrzeuge ist aus Gründen des Investitionsschutzes vorerst nicht geplant. Es wurden 2010 rund 80‘000 emotach für die Ausrüstung der inländischen Fahrzeuge beschafft. Ihre Lebensdauer endet erst 2024. Sie werden zum Vorteil der inländischen Fahrzeughalter gratis abgegeben. Dieser Bestand soll aufgebraucht werden. Ausserdem müsste die bestehende Informatiklösung für inländische Fahrzeuge (IS-LSVA) erweitert und angepasst werden. Das IS-LSVA der zweiten Generation soll indessen möglichst ohne Änderungen bis 2024 seine aktuelle Funktion reibungslos erfüllen. Da die Inländerlösung im IS-LSVA auf die Einbaupflicht des emotach ausgelegt ist, wäre der Änderungsbedarf bei einer EETS-Lösung für Inländer im bestehenden System ungleich grösser als beim EETS für ausländische Fahrzeuge.
Gegen eine Ausdehnung des EETS auf inländische Fahrzeuge spricht weiter, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen der LSVA II bei inländischen Fahrzeugen mit EETS die Erfassungssicherheit nicht in gleichem Masse gewährleistet wäre, wie mit den von der Zollverwaltung abgegebenen Erfassungsgeräten. Ausländische Fahrzeuge stellen wegen des Kabotageverbots ein deutlich geringeres Erfassungsrisiko dar als inländische. Eine Ausdeh-