Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten

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- Bezug der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen: Provisorische Veranlagungsverfügun-

gen werden heute nicht erstellt. Die Möglichkeit dazu wird ersatzlos gestrichen.

- Verzinsung: Der festgesetzte Abgabebetrag ist fristgerecht zu bezahlen. Ausstehende

Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich neu nach der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.207.1);

- Bezug der Abgabe bei ausländische Fahrzeugen: Die Abgabe kann bereits heute mit

Tankkarten bezahlt werden. Diese Möglichkeit wird in der SVAV neu verankert;

- Für die Bestimmungen betreffend Anhängerdeklaration in kontrollierter Umgebung be-

steht von Seiten der ausländischen Abgabepflichtigen kein Bedürfnis, sie werden ersatzlos gestrichen.

- Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil der Abgabe: Massgebend ist unter

anderem die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone. Der dafür notwendige Totalindex der Motorfahrzeugsteuern wird neu nicht mehr von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern von der EZV ermittelt;

- Mahngebühren: für Mahnungen werden keine Gebühren mehr erhoben;

- Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde: die gesetzliche

Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt. Der entsprechende Passus wird aufgehoben;

- Diverse redaktionelle Anpassungen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Änderung der SVAV

2.1.1 Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung von Artikel 14b SVAV per 1. Januar 20173.

2.1.2 Art. 13a

Die LSVA ist das einzige System in Europa, welches vom Fahrer die Deklaration des zulässigen Gesamtgewichts des mitgeführten Anhängers oder Aufliegers fordert. Die Gewichtsdeklaration an einem Erfassungsgerät erfordert eine verhältnismässig aufwändige Eingabe- und Anzeigefunktion ausschliesslich für die LSVA. In den Mautsystemen der Nachbarstaaten beschränkt sich die (Gewichts-)Deklaration auf die Anzahl der Achsen mit entsprechend einfacheren Funktionen am Erfassungsgerät. Die Fahrzeugkombinationen im internationalen Transport verkehren in der Regel mit dem maximal zulässigen Gesamtzugsgewicht (in der Regel 40 Tonnen bzw. das im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eingetragene höchstzulässige Gesamtzugsgewicht). Fahrzeugkombinationen mit einem tieferen zulässigen Gesamtzugsgewicht als dem maximal zulässigen Gesamtzugsgewicht sind die Ausnahme. Davon ausgehend wäre für die EETS-Nutzer die Eingabemöglichkeit des zulässigen Anhänger- oder Auflieger-Gewichts nur in Ausnahmefällen notwendig und soll durch die Anhänger- bzw. Auflieger-Deklaration (Ja/Nein) ersetzt werden. Bei dieser Anhängerdeklaration wird die Fahrzeugkombination mit deklariertem Anhänger bzw. Auflieger immer mit dem maximal zulässigen Gesamtzugsgewicht veranlagt. Dem EETS-Anbieter ist es jedoch freigestellt, seinen Kunden ein Erfassungsgerät mit Gewichtseingabe zur Deklaration der Anhänger/Auflieger anzubieten. In diesem Fall wird das deklarierte tiefere zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bzw. Aufliegers für die Berechnung des für die Abgabe massgebenden Gewichts nach den allgemeinen Regeln gemäss Artikel 13 SVAV berücksichtigt. Aufgrund von Erfahrungswerten geht die EZV davon aus, dass die EETS-Anbieter ihren Nutzern aus wirtschaftlichen und technischen Gründen die vereinfachte Anhängerdeklaration anbieten werden.

3 AS 2016 3275