Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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Damit die verschiedenen Systeme für die Strassenbenutzungsgebühren in der Schweiz und in der EU in Zukunft interoperabel sind, wird in Artikel 39 des Landverkehrsabkommens bestimmt, dass im «Gemischten Ausschuss» Konsultationen mit dem Ziel durchgeführt werden, «einen angemessenen Grad an Interoperabilität der elektronischen Systeme für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren zu erreichen». Dieser Gemischte Ausschuss setzt sich gemäss Artikel 51 aus Vertretern der Vertragsparteien (Schweiz und EU) zusammen und ist für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung des Landverkehrsabkommens zuständig. «Der Ausschuss spricht Empfehlungen aus. Er trifft Beschlüsse in vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus.
Der Gemischte Ausschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen». Gemäss Artikel 51 Absatz 2 LVA soll der Gemischte Ausschuss insbesondere die Umsetzung des vorgängig erwähnten Artikels 39 zur Interoperabilität von elektronischen Systemen für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren gewährleisten. Das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Mitgliedstaat und Teil des LSVA-Gebietes ist ohnehin zur Umsetzung des europäischen Rechtbestands verpflichtet (siehe dazu Punkt 18b. [S. 13], Anhang XIII des EWR-Vertrags, Version vom 23. Oktober 2009).
1.1.3 Europäischer Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenutzungsge-
bühren Europarechtliche Grundlagen
In der EU werden in 22 Staaten Schwerverkehrsabgaben für die Benutzung von bestimmten Strassen erhoben. Die zur Abgabeerhebung verwendeten Systeme sind bis auf wenige Ausnahmen untereinander nicht kompatibel. Seit über einem Jahrzehnt verfolgt die EU im Sinne einer Vervollkommnung der Warenverkehrsfreiheit das Ziel, eine Interoperabilität dieser unterschiedlichen Systeme zu erreichen. Dazu hat sie die sogenannte Interoperabilitätsrichtlinie1 erlassen, welche die Mitgliedstaaten zu Interoperabilität verpflichtet und grundlegende technologische Vorgaben macht. Details zur Ausgestaltung des angestrebten interoperablen Mautdienstes, genannt European Electronic Toll System (hiernach: EETS) wurden danach im Jahr 2009 in einer Entscheidung der Kommission2 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten
(ABl L 268, hiernach: EETS-Entscheidung) definiert.
Funktionsweise
Das EETS hat zum Ziel, dass alle elektronischen Gebührenerhebungssysteme durch einen entsprechend ausgerüsteten abgabepflichtigen Strassenbenutzer (Abgabepflichtigen) mit nur einem Erfassungsgerät und aufgrund nur eines Vertrages benutzt werden können und ihnen nur noch eine Rechnung gestellt wird. Zu diesem Zweck gehen die Transporteure einen Vertrag mit einem von mehreren EETS-Anbietern ein. Der EETS-Anbieter stellt dem Transporteur ein entsprechendes Erfassungsgerät zur Verfügung. Befährt das so ausgestattete Fahrzeug mautpflichtige Strecken, wird dies aufgezeichnet. Der EETS-Anbieter rechnet sodann mit allen betroffenen Mauterhebern ab und stellt dem Transporteur eine Rechnung für alle mautpflichtigen Fahrten. Der Abgabepflichtige zahlt somit nicht wie bis anhin direkt an die einzelnen Mauterheber, sondern unterhält nur noch eine Geschäftsbeziehung zu einem EETS-Anbieter. Der EETS-Anbieter erhält für seine Dienste vom Abgabepflichtigen und vom Mauterheber eine Vergütung. Im Rahmen einer Revision der «EETS-Entscheidung» ist vorgesehen, eine Vergütung der EETS-Anbieter durch die mauterhebende Stelle zwingend vorzusehen.
1 Richtlinie 2004/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 124; englisch oft kurz «Interoperability Directive»)
2 2009/750/EG Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13. Oktober 2009, S. 11; «EETS Entscheidung»)