Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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Bezahlung der Abgabe oder dem Einreichen der Deklaration in Verzug sind, eine Minderbelastung geben.
Durch die Einführung des EETS kann die Abfertigung für alle die Grenze passierenden Personen beschleunigt werden.
4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Änderung der schweizerischen SVAV beeinflusst das Verhältnis zum europäischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der schweizerischen LSVA im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft festgehalten. Als Nicht-EWR-Mitglied muss die Schweiz die Interoperabilitätsrichtlinie von Erfassungsgeräten
(EETS) nicht übernehmen. In der Sitzung vom 25. Juni 2010 hat sich die Schweiz im Comité des transports terrestres Communauté/Suisse (Comité mixte) jedoch verpflichtet, für ausländische Fahrzeuge eine Interoperabilität entsprechend der Richtlinie anzubieten.
Das LSVA-Erhebungsgebiet umfasst auch das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, weshalb das liechtensteinische LSVA-Recht dem schweizerischen entsprechend angepasst werden muss. Die «Gemischte Kommission LSVA Schweiz - Fürstentum Liechtenstein» wird über diese Änderungen informiert, damit die notwendigen Vorkehrungen eingeleitet werden können.
5 Rechtliche Grundlagen
Die Bestimmungen stützen sich auf Artikel 11 Absatz 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Danach sollen die einzubauenden Geräte oder andere Hilfsmittel mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein. Bei der Herstellung der Interoperabilität wurde an «moderne technische Hilfsmittel» wie «Telematik und Informatik» gedacht6. In der Botschaft wurde wiederholt erwähnt, dass das Gesetz eine möglichst hohe Flexibilität gewährleisten solle, da die europäische Entwicklung bei den Strassenbenutzungsabgaben und den (noch nicht entwickelten) Erfassungssystemen noch offen seien7. Ob das System der EETS-Anbieter noch unter die Vollziehungsverordnungskompetenz fällt, könnte mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass primär auf die technische Entwicklung im Bereich der Erfassungsgeräte gesetzt wurde. Festzuhalten ist aber, dass der Wechsel zu einem EETS-
Anbieter für die ausländischen Fahrzeugführer freiwillig wäre und neben anderen Möglichkeiten der Abgabeentrichtung bestünde. Auch sollte dieses System zu einer Erleichterung der Abgabenentrichtung in der Schweiz führen. Die in der Bestimmung verwendete Formulierung «andere Hilfsmittel» darf dahingehend ausgelegt werden, dass solche Hilfsmittel auch die Möglichkeit umfassen, die Interoperabilität nicht über ein Gerät oder eine Technik, sondern über das «System der EETS-Anbieter» herzustellen und damit unter die Vollziehungs- bzw. Verordnungskompetenz des Bundesrates fallen.
6 BBI 1996 V 521, 538 betreffend Organisation der Erhebung; vgl. auch die Ausführungen zu Art. 11 auf S. 547, der von “raschem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Erhebungstechnik“ spricht; vgl. 5. 543 betreffend die Möglichkeiten technischer Interoperabilität; vgl. S. 537 betreffend die Diskussion um die “Suche nach einem geeigneten Erfassungssystem"; vgl. die Ausführungen 5. 544 zur Europa-Kompatibilität der LSVA, die von automatischen Gebührenerfassungssystemen handeln, die interoperabel — soweit technisch machbar — seien.
7 BBI 1996 V 521, 544; vgl. auch die Ausführungen zum “schlanken“ Bundesgesetz, welches gegenüber der europäischen Entwicklung offen sein wolle, weshalb auf gesetzlicher Ebene lediglich das Erforderliche geregelt werden soll, BBI 1996 V 521, 528.