Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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2.1.3 Art. 15 Abs. 6 und 7
Die Absätze 6 und 7 werden ersatzlos gestrichen. Die elektronischen Identifikationsmittel (sog. TAG; dt. elektronisches Etikett) für Motorfahrzeuge, welche vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, werden nicht mehr abgegeben. Sie waren in der Anfangsphase der LSVA als Identifikationsmittel bei Kontrollanlagen vorgesehen. Die betroffenen Fahrzeuge (PSVA-pflichtig [pauschale Schwerverkehrsabgabe], LSVA-befreit usw.) können anhand der Kontrollschilder identifiziert werden. Ein zusätzliches Identifikationsmittel ist nicht mehr notwendig. Der administrative Aufwand für die Verwaltung der TAG entfällt. Nachdem bei Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium auf den Einsatz dieser TAG verzichtet wird, soll es auch kein Antragsrecht der Halterin oder des Halters mehr geben.
2.1.4 Art. 15a Abs. 1 und 2
Absatz 1: Erfassungsgeräte für die Erstausrüstung werden kostenlos abgegeben. Sie sind Eigentum der EZV. Es wird präzisiert, dass die Abgabe leihweise erfolgt.
Absatz 2: Nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte (z.B. Unfall oder Fahrzeugbrand) konnten aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage bislang nicht in Rechnung gestellt werden. Dies sind jährlich rund 20 Geräte zu einem Wert von je 1'000 Franken. Mit der Ergänzung können in Zukunft solche Geräte in Rechnung gestellt werden. In den meisten Fällen kommt die Haftpflichtversicherung für die Kosten auf.
2.1.5 Art. 16 Abs. 4
Die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts unterliegt verschiedenen Einflussfaktoren. Die implementierte Überwachungsfunktion erlaubt eine Analyse durch die zuständigen Stellen der EZV. Anlässlich der periodischen Fahrzeugprüfung muss daher diese Kontrolle nicht mehr durchgeführt werden. Der Absatz wird ersatzlos gestrichen. Die kantonalen Zulassungsbehörden werden dadurch entlastet.
2.1.6 Art. 19 Abs. 1
Redaktionelle Anpassung. Das Aufzeichnungsformular wird nicht mehr direkt abgegeben, sondern im Internet elektronisch zur Verfügung gestellt.
2.1.7 Art. 22 Abs. 1bis
Dieser Absatz regelt das Vorgehen bei der Berücksichtigung der Achslasten. Je nach Konstellation einer Fahrzeugkombination kann das nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 berechnete massgebende Gewicht höher ausfallen, als das zulässige Gewicht aufgrund der zulässigen Achslasten. Der Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, für die Erhebung der Abgabe das tiefere Gewicht zu beantragen. Als Verfahrenserleichterung für die Fahrzeughalter wird mit der Anpassung auf das Einreichen der Kopien der Fahrzeugausweise verzichtet. Die elektronisch ausgefüllten Anträge können direkt übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Dokumente gescannt werden müssen. Die notwendigen Daten für die Berücksichtigung der Achslasten übermittelt das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) direkt ins Informatiksystem der LSVA.
2.1.8 Art. 24 Abs. 1 und 4
Die Abgabeperiode von einem Kalendermonat hat sich bewährt. Die Möglichkeit, die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate zu verlängern, ist daher nicht mehr nötig und kann ersatzlos gestrichen werden (Abs. 1).
Absatz 4 wird ebenfalls ersatzlos gestrichen. Die Abgabeperioden werden systemmässig automatisch mit den Inverkehrs- bzw. Ausserverkehrssetzungsdaten der Strassenverkehrsämter abgeglichen.
2.1.9 Art. 25 Abs. 1 bis 4
Absatz 1: In Absatz 1 wird die Form der Zustellung ergänzt. Eine elektronische Zustellung ist neu ebenfalls möglich.