Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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nung des EETS auf inländische Fahrzeuge schon zum heutigen Zeitpunkt würde zur Ungleichbehandlung zwischen den inländischen Fahrzeugen (OBU v. EETS) führen. Bei den ausländischen Fahrzeugen hingegen erhöht der EETS die Erfassungssicherheit und
-genauigkeit gegenüber dem manuellen System der Abfertigungsterminals.
Die aktuelle Erfassungsgerätegeneration wurde 2011 eingeführt und erreicht spätestens 2024 das Ende ihres Lebenszyklus. Sollten die Erfahrungen mit den EETS-Anbietern bis dahin positiv bewertet werden, könnte die Ausweitung des EETS-Modells auch auf inländische Fahrzeuge eine der möglichen Varianten für eine neue Erfassungstechnologie darstellen. Die Öffnung für EETS für inländische Fahrzeuge wird folglich eines der Ziele der Konzeption LSVA III sein, welche für 2024 geplant ist. Inländischen Transporteuren bleibt es unbenommen, schon vorher für die Fahrten im Ausland zusätzlich einen Vertrag mit einem EETS-Anbieter abzuschliessen.
1.2 Inhalt der Verordnungsänderung
1.2.1 Änderungen infolge EETS
Mit der Revision soll zum einen die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wird ausländischen Transporteuren gestattet, im Rahmen des «Europäischen Elektronischen Mautdienstes» (EETS), Erfassungsdienstleister (EETS-Anbieter) zu beauftragen, die ihnen zum Zwecke der Fahrleistungserfassung und Deklaration interoperable Erfassungsgeräte zur Verfügung stellen und die Zahlungsverpflichtung wahrnehmen. Geregelt wird im Einzelnen:
- unter welchen Voraussetzungen die abgabepflichtige Person einen EETS-Anbieter be-
auftragen kann;
- unter welchen Voraussetzungen EETS-Anbieter zuzulassen sind;
- welche Pflichten mit der Zulassung verbunden sind;
- welche Pflichten die abgabepflichtige Person zu erfüllen hat;
- wie die Abgabe bei Beauftragung eines EETS-Anbieters veranlagt und verrechnet wird;
- Festlegung des massgebenden Gewichts bei Erfassungssdiensten (EETS): ohne Dekla-
ration des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers oder Sattelanhängers im interoperablen Erfassungsgerät ist das Gesamtzugsgewicht massgebend; mit Deklaration des zulässigen Gesamtgewichts sind die heute schon gültigen Bestimmungen gemäss Artikel 13 massgebend.
1.2.2 Weitere verfahrenstechnische Anpassungen
Zum anderen verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen. Dies sind:
- Elektronische Identifikationsmittel bei Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium:
Die elektronischen Identifikationsmittel werden nicht mehr abgegeben;
- In Rechnung stellen von Erfassungsgeräten: Erfassungsgeräte sind Eigentum der EZV.
Nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte stellt die EZV deshalb der Halterin oder dem Halter neu in Rechnung;
- Prüfung des Messgeräts: die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts muss anlässlich
einer periodischen Fahrzeugprüfung nicht mehr kontrolliert werden;
- Deklaration des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 SVAV: die abgabepflichtige
Person hat ein Gesuch für jede Abgabeperiode einzureichen. Dem Gesuch sind jedoch keine Kopien der gültigen Fahrzeugausweise mehr beizulegen;
- Abgabeperiode: Die Möglichkeit der Verlängerung der Abgabeperiode auf 3 Monate und
die Möglichkeit der Festsetzung einer anderen Abgabeperiode in besonderen Fällen werden ersatzlos gestrichen;