Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten

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moderne Zahlungsmittel ohne die Notwendigkeit einer Verordnungsanpassung zum Einsatz gebracht werden können.

Absatz 2bisund 2ter: Tankkartenanbieter können beigezogen werden, wenn sie die in den Buchstaben a - c niedergelegten Voraussetzungen erfüllen, welche das EFD festlegt.

Absatz 2quater: Durch die Möglichkeit, die Abgabe mittels Tankkarte zu bezahlen, sind die Tankkartenanbieter in die in Revision befindliche Datenbearbeitungsverordnung für die EZV aufzunehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Anbieter von Tankkarten kann auf die Erläuterungen zu Artikel 26c Absatz 3 verwiesen werden.

2.1.19 Art. 36 Abs. 1bis

Der Ablauf bei Anfragen für der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) unterliegenden Fahrzeuge hat sich als nicht praxistauglich erwiesen. Die PSVA wird durch die Kantone zusammen mit den kantonalen Motorfahrzeugsteuern erhoben. Die Rückfragen bei den Kantonen zu ausstehenden Rechnungen erwiesen sich als zu aufwändig. Nachdem die Strassenverkehrsämter bei Nichtbezahlung der Motorfahrzeugsteuern ohnehin den Kontrollschildentzug einleiten, musste die Solidarhaftung für der PSVA unterliegende Fahrzeuge nie geltend gemacht werden. Die Solidarhaftung für Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber wird nur noch für die LSVA-pflichtigen Fahrzeuge beibehalten. Der Aufwand der vorgenannten Personen wird mit dieser Änderung reduziert.

2.1.20 Art. 40 Abs. 5

Die Höhe der Motorfahrzeugsteuern war seit der Publikation des Steuerjahrs 1964 Bestandteil der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte - Kantonsziffern». Die Steuerbelastung wurde für ausgewählte Fahrzeugmodelle in den Kategorien «Personenwagen», «Lastwagen», «Motorräder», «Sattelschlepper» und «Anhänger» berechnet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet seit dem Steuerjahr 2014 auf die Berechnung und Veröffentlichung des Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Neu wird deshalb die EZV die Indexzahl jährlich ermitteln. Dazu dienen ihr die statistischen Zahlen der Motorfahrzeugsteuern nach Kantonen der Eidgenössischen Finanzverwaltung sowie die statistischen Zahlen des Motorfahrzeugbestandes nach Kantonen des Bundesamtes für Statistik.

2.1.21 Art. 45 Abs. 4

Mahngebühren werden in der EZV nicht einheitlich gehandhabt. Die LSVA ist die einzige von der EZV erhobene Abgabe, bei der Mahngebühren erhoben werden. Bei Unternehmen, die sowohl LSVA- als auch Zollkunden sind, stösst diese Regelung auf Unverständnis. In diesem Sinne wird inskünftig auf eine Mahngebühr verzichtet. Dies gilt sowohl für die Mahnung nicht bezahlter Rechnungen, als auch für die Mahnung der Deklaration der Fahrleistung. Diese Änderung wird mit der Migration des Buchhaltungsteils des Informatiksystems der LSVA auf SAP umgesetzt. Bei Aufhebung der Gebühr für Deklarationsmahnungen resultieren Mindereinnahmen von jährlich ca. 280'000 Franken. Die Aufhebung der Gebühren für Rechnungsmahnungen hat Mindereinnahmen von jährlich rund 350'000 Franken zur Folge. Davon werden jedoch ohnehin ca. 100'000 Franken als Debitorenverluste abgeschrieben (Konkurse oder keine Einleitung eines Betreibungsverfahrens, weil sich der Betrag auf unter 50 Franken beläuft).

Mahngebühren werden als Busse aufgefasst und führen potenziell zu Konflikten mit den Kunden. Dies verursacht der EZV einen erheblichen Zusatzaufwand. Des Weiteren wurden mit dem aktuellen Informatiksystem auch Mahnungsrechnungen bei Nichtbezahlen gemahnt. Daraus entstanden teilweise Gebührenrechnungen für mehrere hundert Franken (Gebühren der Gebühren).