Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten

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2.1.15 Art. 26d

Trotz der Beauftragung des EETS-Anbieters kann sich die abgabepflichtige Person nicht all ihrer Pflichten an den EETS-Anbieter entledigen. Artikel 26d legt fest, welche Pflichten bei der abgabepflichtigen Person verbleiben (Absätze 1-3), weil die Möglichkeit zur Fehlervermeidung und Fehlerbehebung in ihrer Einflusssphäre anzusiedeln ist.

Absätze 1: Wird der Erfassungsdienst EETS zur Erfassung der Fahrleistung genutzt, ist es dem Nutzer nicht erlaubt, das Erfassungsgerät auszuschalten oder Manipulationen vorzunehmen, welche die Funktionstüchtigkeit des Erfassungsgerätes und damit die Erfassung der Fahrleistung beeinträchtigen können. Der Erfassungsdienst EETS kann nur genutzt werden, wenn dieser bei der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet funktioniert. Die Funktionstüchtigkeit des Erfassungsgerätes ist dazu die entscheidende Voraussetzung. Ohne funktionierendes Erfassungsgerät bei der Einfahrt kann der EETS-Anbieter nicht zur Begleichung der Abgabeschuld verpflichtet werden. Zudem wäre auch die korrekte Erfassung und Veranlagung nicht sichergestellt.

Absatz 2: Der EETS-Anbieter erfasst die abgaberelevanten Stammdaten des Motorfahrzeugs und die Daten der abgabepflichtigen Person. Die abgaberelevanten statischen

Stammdaten werden im Erfassungsgerät hinterlegt. Die LSVA kann nur korrekt erfasst werden, wenn die im Erfassungsgerät hinterlegten Daten mit dem Fahrzeugausweis übereinstimmen. Der Nutzer als abgabepflichtige Person muss daher sicherstellen, dass der EETS-Anbieter die dem Fahrzeugausweis entsprechenden Daten erfassen kann. Die Deklaration des Anhängers muss der Nutzer manuell am Erfassungsgerät selber vornehmen entsprechend der aktuellen Fahrzeugkombination.

Absatz 3: Ohne Funktionstüchtigkeit des Erfassungsgerätes bei der Einfahrt gelten die Vorgaben nach Artikel 27 SVAV für Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät.

Absatz 4: Nach der Einfahrt kann ein Defekt oder Ausfall des Erfassungsgerätes während der Fahrt auf schweizerischem Staatsgebiet jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. In diesem Fall muss sich der EETS-Nutzer als abgabepflichtige Person spätestens bei der Ausfahrt an der Zollstelle melden, um fehlende Informationen zur Fahrleistung zu erfassen.

2.1.16 Art. 26e und 26f

Artikel 26e und 26f regeln den Veranlagungsprozess und die Rechnungsstellung für den Fall, dass für ausländische Fahrzeuge abgabepflichtige Personen ein EETS-Anbieter beauftragen. Neu ist die Möglichkeit, die Veranlagungsverfügung elektronisch zuzustellen. Die bisher übliche zweiwöchentliche Veranlagungskadenz kann auf höchstens eine Woche verkürzt werden.

2.1.17 Art. 28 Abs. 3

Heute sieht Artikel 28 Absatz 3 SVAV vor, dass die Abgabe bei Anhängern, die mit schriftlicher Bestätigung in «kontrollierter Umgebung» abgestellt bzw. angekuppelt werden, nach deren Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben wird. Davon sind nur ausländische Fahrzeuge ohne LSVA-Erfassungsgerät betroffen. Die im grenznahen Gebiet operierenden Fahrzeuge ausländischer Spediteure verfügen hingegen in der Regel über ein eingebautes LSVA-Erfassungsgerät. Da kein Bedarf besteht, wird diese Bestimmung in der Praxis auch nicht angewendet. Daher kann Artikel 28 Absatz 3 SVAV ersatzlos aufgehoben werden.

2.1.18 Art. 29 Abs. 2, 2bis, 2ter und 2quater

Absatz 2: Mit der heutigen Formulierung kann die LSVA nebst der Barzahlung auch mittels Kredit- oder Debitkarte beglichen werden. 75 Prozent der ausländischen Abgabepflichtigen entrichten jedoch die LSVA mittels Tankkarte. Bislang fehlte jedoch die Tankkarte bei der Darstellung der möglichen Zahlungsmittel. Die Rechtslage wird deshalb bereinigt. Die Aufzählung in Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ist als nicht abschliessend zu verstehen, damit auch