Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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2.1.14 Art. 26c
Die EZV wählt die EETS-Anbieter nicht über ein beschaffungsrechtliches Verfahren aus.
Vielmehr sehen die Regeln des EETS vor, dass die abgabepflichtige Person im europäischen Markt ihren EETS-Anbieter frei wählen kann. Das Dienstleistungspaket des EETS-Anbieters kann dabei weit über die Erhebung von Strassenverkehrsabgaben hinausgehen. Der Nutzer wird seinen EETS-Anbieter u.a. auch aufgrund von Sitz und Sprache mit der Geschäftsabwicklung beauftragen. Das marktwirtschaftliche Verhalten und die Herkunft der Nutzer als abgabepflichtige Personen beeinflussen das Angebot der am Markt operierenden EETS-Anbieter. Der Markt der Tankkartengesellschaften zeigt, dass diese z.T. relativ lokal agieren, indem deren Kunden nur aus einem oder wenigen Staaten stammen, die Dienstleistungen jedoch in ganz Europa bezogen werden können.
Absatz: 1: Da die Abgabepflichtigen und nicht die Mautbetreiber über die Marktanteile der EETS-Anbieter bestimmen sollen, müssen die vom Mauterheber und damit die von der EZV gestellten Bedingungen für alle Anbieter gleich sein und offen gelegt werden. Nach den Regeln des EETS erfolgt die Offenlegung im Rahmen der sogenannten Gebietsvorgabe, welche im schweizerischen Recht als Voraussetzungen einer behördlichen Zulassung ausgestaltet werden. Demnach müssen die EETS-Anbieter die Auferlegung folgender Pflichten akzeptieren:
Buchstabe a: Von der abgabepflichtigen Person übernimmt der EETS-Anbieter die Pflicht, die Fahrzeug- und Halterdaten zu Händen der EZV in vorgegebener Qualität zu erfassen und zu registrieren.
Buchstabe b: Eine weitere Pflicht ist die Ausstattung des abgabepflichtigen Auftraggebers mit einem funktionstüchtigen Erfassungsgerät, welches in der Lage ist, die gemäss SVAV zur Abgabeerhebung erforderlichen Daten zu erfassen und zu übermitteln.
Buchstabe c: Bei in der Schweiz mit einem interoperablen Erfassungsgerät durchgeführten Fahrleistungen muss der EETS-Anbieter diese korrekt erfassen.
Buchstabe d: Ausserdem ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dass für die Fahrten in der Schweiz die Fahrleistungsdaten, in einer in der EFD-Verordnung näher zu spezifizierenden Qualität und Übertragungsrate, an die EZV übermittelt werden.
Buchstabe e: Eine weitere Pflicht ist schliesslich die Begleichung der Abgabeschuld innerhalb der Zahlungsfrist.
Bei der Erhebung der LSVA über den EETS übernimmt der EETS-Anbieter die Rolle des Zahlungsdienstleisters. Er begleicht die durch seine Kunden verursachten Abgaben bei der EZV und fordert diese wiederum bei seinen Kunden ein. Der Kunde trägt indessen das Risiko von Fehlern in der Geschäftstätigkeit beim EETS-Anbieter. Das Risiko eines Zahlungsausfalls zum Beispiel durch Insolvenz des EETS-Anbieters muss dennoch faktisch die EZV tragen, weil es kaum möglich sein wird, gegenüber jedem Abgabeschuldner im Ausland die Abgabe nachzubeziehen. Daher soll es möglich sein, vom EETS-Anbieter eine entsprechende finanzielle Sicherheit zu verlangen (vgl. Art. 26b Abs. 1 Bst. c SVAV).
Erfüllt die abgabepflichtige Person ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem EETS-Anbieter nicht, kann dieser das Auftragsverhältnis kündigen. Er muss dies der Zollverwaltung nicht mitteilen, denn bei einer neuerlichen Einfahrt würde das EETS-Gerät nicht mehr mit den Funkbaken an der Grenze kommunizieren und der Chauffeur müsste, wie heute üblich, am Abfertigungsterminal einen Beleg lösen.
Absatz 2: Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Absatz 3: Aus Sicht der EZV stellt sich die Datenerfassung und -übermittlung sowie die Begleichung der Abgabeschuld als administrative Hilfstätigkeit dar, für welche die EETS-Anbieter ein Entgelt erhalten. Die Höhe dieses Entgelts allgemein verbindlich für alle EETS-Anbieter festzulegen, fällt in die Kompetenz des EFD. Es soll, vergleichbar mit den Kreditkartengebühren, möglich sein, eine prozentuale Provision festzulegen.