Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten

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2.1.22 Art. 50a Abs. 3

Das Bundesverwaltungsgericht4 hat entschieden, dass eine gesetzliche Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Beschwerde gegen die Kontrollschildentzugsverfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden benötigt würde. Aufgrund der kaum vorhandenen Beschwerden kann der entsprechende Passus ersatzlos gestrichen werden.

2.1.23 Art. 52 Abs. 2 Bst. b und c sowie weitere diverse Artikel

Im Rahmen des Transformationsprogramms «DaziT» der Zollverwaltung werden u.a. sämtliche Geschäftsprozesse der Zollverwaltung erneuert. Das Programm startet 2018 und dauert bis 2026. In diesem Rahmen werden die Rechtsgrundlagen bereits jetzt dahingehend angepasst, dass grundsätzlich keine sprachlichen und organisatorischen Aufteilungen der Zollverwaltung mehr vorhanden sind. Die «Oberzolldirektion» wird durch «Zollverwaltung» ersetzt.

2.2 Änderung bestehendes Recht

2.2.1 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR 631.035)

Für Chipkarten werden in der Praxis keine Gebühren verrechnet. Der Aufwand für die Nachverfolgung einer einzelnen Chipkarte durch die EZV ist zu gross. Zudem sollen für Mahnungen keine Gebühren mehr erhoben werden (siehe Erläuterungen zu Art. 45 Abs. 4 SVAV). Dementsprechend werden die Ziffern 11.113 und 11.114 aus dem Gebührentarif gestrichen und vorerst, der Systematik der Gebührenverordnung gehorchend, als negative Gebührentatbestände geführt. Bei einer allfälligen Revision des Gebührentarifs ist eine Überarbeitung der Systematik geplant.

Der Aufwand für die Kontrolle der Briefumschläge im Zusammenhang mit mehrmals nicht frankiert eingereichten Deklarationen und die damit verbundene Verrechnung der Portokosten ist aufwändig. Bei mehr als 30 Prozent der Fahrzeuge werden die Deklarationsdaten elektronisch übermittelt. Nachdem die Formulare ebenfalls auf dem elektronischen Weg eingereicht werden können, wird der Postverkehr zusätzlich abnehmen und an Bedeutung verlieren. Ziffer 11.122 wird deshalb neu als nicht gebührenpflichtig geführt.

Nachdem Artikel 28 Absatz 3 SVAV (kontrollierte Umgebung) aufgehoben wird, ist Ziffer 11.24, wonach für die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung eine Gebühr erhoben wird, hinfällig.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die geplante Verordnungsänderung soll in erster Linie zur Vereinfachung der Abgabeerhebung beitragen. Zudem werden die Bestimmungen von Erfassungsdiensten (EETS) in die SVAV aufgenommen. Es ist mit einem positiven Effekt und einer Effizienzsteigerung zu rechnen. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Aufwand der EZV für die Erfassung der durch ausländische Fahrzeuge gefahrenen Kilometer erheblich minimiert und die Abwicklung an der Grenze beschleunigt werden kann. Demgegenüber steht ein Investitionsbedarf, welcher im Rahmen der Vorbereitung der DaziT-Botschaft5 für das zentrale Informatiksystem auf 1,6 Millionen Franken geschätzt wurde. Die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) ist Voraussetzung für den EETS. Damit ist auch die Bereitstellung der eVV für sämtliche der LSVA unterliegenden Personen abgedeckt. In derselben Höhe werden Investitionen in die strassenseitigen Systeme zur Erfassung und Kontrolle erforderlich sein.

4 Zwischenentscheid BVGer A-5777/2009 vom 5. Oktober 2009.

5 Programm DaziT; vom Bundesrat am 15. Februar 2017 verabschiedet.