Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten

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Mit einem finanziellen Mehraufwand ist nicht zu rechnen. Der Entschädigungsanteil für die Inkasso-Dienstleistung bleibt gleich wie heute bei den Tankkarten. Hinzukommt neu der Anteil für die zusätzlichen Dienstleistungselemente Registrierung, Handling des Erfassungsgeräts sowie die Datenerfassung und Deklaration in Stellvertretung der abgabepflichtigen Person. Der Preis für diese Elemente sollte nicht höher ausfallen als die Einsparungen (Personal und Material), welche durch die Auslagerung erzielt werden.

Mindereinnahmen wegen der entfallenden Mahngebühren sind nur marginal zu verzeichnen. Sie bewegen sich in der Grössenordnung von 760'000 Franken jährlich. In Relation zu den gesamten LSVA-Einnahmen von jährlich 1,5 Milliarden Franken sind diese Mindereinnahmen verkraftbar.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Ein personeller Mehraufwand entsteht nicht. Im Gegenteil, mit dem Wegfall der Rückfragen zu ausstehenden Rechnungen bei den kantonalen Strassenverkehrsämter für Leasingfahrzeuge, durch die wegfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit mehrmals nicht frankiert eingereichten Deklarationen sowie dem Wegfall des Verwaltens der TAG kann von einer gewissen administrativen Entlastung ausgegangen werden.

Insbesondere durch das EETS wird der Personalaufwand bei den Zollstellen reduziert. Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere ausländische Halter, die Tankkarten verwenden, zu EETS-Anbietern wechseln werden, weil ihnen so die Mautentrichtung erleichtert und die Aufwände bei Grenzübertritten reduziert werden. Damit entfallen die Registrierung von Fahrzeugen, die erstmals in die Schweiz einfahren, sowie die manuelle Erfassung des Ausfahrtskilometerstands. Heute beträgt der Aufwand der EZV an den Grenzen für diese Tätigkeit gemäss der vorläufigen einfachen Kostenleistungsrechnung 160 Vollzeitstellen. EETS ist weder verpflichtend, noch sind alle Transporteure hinreichend kreditwürdig. Ausserdem wird der Wechsel von den Tankkarten zu EETS nur allmählich vor sich gehen. Daher ist in den ersten fünf Jahren nach Einführung von einer Einsparung in der Grössenordnung von einem Drittel der 160 Vollzeitstellen auszugehen. In diesem Rückgang sind die Mehraufwände für den Betrieb des EETS-Systems bereits miteingerechnet. Trotz automatischer Abwicklung der Fahrten mit Veranlagung und Rechnungsstellung müssen Kontrollfälle manuell bearbeitet und beurteilt werden. Zudem müssen die Zulassung der EETS-Anbieter laufend überprüft und deren Zahlungsfähigkeit überwacht werden.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone können mit gleichbleibenden LSVA-Einnahmen rechnen, da mit den vorgeschlagenen Änderungen keine signifikanten Mehr- oder Mindereinnahmen zu verzeichnen sind.

Die Verfahrensanpassungen haben bei den Kantonen einen Minderaufwand zu Folge. Zum einen haben die kantonalen Vollzugsbehörden bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, anlässlich der periodischen Kontrolle der LSVA-pflichtigen Fahrzeuge die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts nicht mehr zu prüfen. Zum anderen müssen die Kantone keine Anfragen mehr bearbeiten und beantworten, welche die der pauschalen Abgabe unterliegenden Leasingfahrzeuge betreffen.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Anpassungen zielen vor allem darauf ab, die Abgabeerhebung zu vereinfachen. Sie sind volkswirtschaftlich positiv zu bewerten. So wird u.a. der Aufwand für die Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber reduziert, indem für die der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Fahrzeuge keine Anfrage mehr gemacht werden muss.

Fahrzeughalterinnen und -halter, welche der EZV ein Erfassungsgerät nicht zurückgeben oder welche für ein beschädigtes oder zerstörtes Erfassungsgerät verantwortlich sind, müssen sich mit einem Betrag von maximal 1'000 Franken am Erfassungsgerät beteiligen. Pro Jahr betrifft dies 15 - 20 Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughalter.

Mit der Anwendung des Mindestbetrags für Verzugszinsen sowie dem Verzicht auf die Erhebung von Mahngebühren, wird es für die Fahrzeughalterinnen und -halter, welche mit der