Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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Absatz 2: Die Abgabe wird nach wie vor nach 60 Tagen nach Ende der Abgabeperiode fällig. Provisorische Veranlagungsverfügungen werden heute nicht erstellt. Es besteht dafür kein Bedarf, so dass die zwei letzten Sätze im Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden.
Absatz 3: Nach dem Fälligkeitsdatum läuft eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Auch hier werden die Bestimmungen zu den provisorischen Veranlagungsverfügungen in Absatz 3 Satz 2 gestrichen.
Absätze 4 und 5: Die Verzinsung wird neu geregelt.
Die Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer
(SR 642.124) und die Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR 641.207.1) sehen unterschiedliche Zinssätze vor. Damit zumindest in der EZV die gleichen Voraussetzungen gelten, soll künftig das EFD für die Festsetzung der Zinssätze zuständig sein. Dieses regelt bereits heute die Verzinsung von ausstehenden Forderungen in den Bereichen der Zölle, der Mehrwertsteuer wie auch der Mineralölsteuer. Der in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze festgelegte Mindestbetrag von 100 Franken soll dadurch gleichzeitig neu auch bei der LSVA angewendet werden.
Durch die Berücksichtigung des Mindestbetrags für Verzugszinsen muss mit Mindereinnahmen von jährlich rund 150'000 Franken gerechnet werden. Davon musste bisher jedoch ca. ein Drittel ohnehin als Verlust abgeschrieben werden (Konkurse, Verzicht auf Betreibungsverfahren bei zu kleinen Beträgen). Andererseits entfallen die Kosten für den Versand der Verzugszinsrechnungen.
Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, betragen gut 90 Prozent der rund 10'000 Verzugszinspositionen weniger als 100 Franken:
Jahr 2015 Total CHF Anzahl Einzelpositionen
alle verrechneten Verzugszinsen 411'770.20 10'089
Einzelbetrag ab CHF 100 257'378.10901
Differenz (bis CHF 100) 154'392.10 9'188
Mit der Anwendung der Verordnung EFD steigt aber der Zinssatz von 3 auf 4 Prozent.
Dadurch entstehen Mehreinnahmen von ca. 85'000 Franken jährlich. Netto (Anhebung Mindestbetrag, Angleichung des Zinssatzes, Abschreibung der Verluste) ergibt dies jährliche Mindereinnahmen von rund 15'000 Franken. Angesichts der zu gewinnenden Synergien innerhalb der EZV ist diese Summe vernachlässigbar.
Die Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze muss somit zu gegebener Zeit entsprechend angepasst werden.
2.1.10 Art. 25a
In Artikel 25a werden die Möglichkeiten aufgezeigt, mit welchen die für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten erfasst werden können.
2.1.11 Art. 26
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des Gliederungstitels im 2. Abschnitt.
2.1.12 Art. 26a
Absatz 1: Abgabepflichtige Personen mit ausländischen Motorfahrzeugen haben die Möglichkeit, für Erfassung, Deklaration und Bezahlung der LSVA die Dienstleistung eines EETS-Anbieters ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, sofern dieser EETS-Anbieter von der EZV zugelassen worden ist. Damit ändert sich die Art der Mitwirkung der abgabepflichtigen Person bei der Erfassung der für die Veranlagung wesentlichen Daten. Statt diese bei der erstmaligen Registrierung die Stammdaten sowie bei späteren Fahrten die Einfahrts- und Ausfahrtskilometerstände am Abfertigungsterminal zu deklarieren, installiert die abgabepflichtige Person das Gerät eines zugelassenen EETS-Anbieters. Die Voraussetzungen gelten kumulativ. Zur Transparenz des Anbietermarktes macht die EZV die für das schweizerische Gebiet zugelassenen EETS-Anbieter im Internet bekannt. Die in Revision befindliche Datenbe-