Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 16 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Artikel 85 Absatz 1 BV erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr diejenigen Kosten angelastet werden, welche er gegenüber der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leistungen bezahlt. Dazu erliess der Bund das Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG; SR 641.81) sowie die darauf basierende Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811). Die tatsächliche Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgte ab 1. Januar 2001. Die Schwerverkehrsabgabe wird auf Personen- und Transportfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz.
1.1.1 Erhebung der LSVA bei ausländischen Fahrzeugen
Die Erhebung der Abgabe auf ausländische Fahrzeuge ist in der Umsetzung komplizierter als für inländische, da für erstere das sogenannte Erfassungsgeräteobligatorium nicht gilt. Bis heute kann die Fahrleistungserfassung für ausländische Fahrzeuge durch den freiwilligen Einbau eines Erfassungsgerätes erfolgen. Hierfür hat heute nur ca. ein Prozent der ausländischen Fahrzeuge vor allem im grenznahen Ausland optiert. Die andere sonst übliche Variante bedingt pro Fahrt das Lösen eines Belegs, auf welchem der Einfahrts- und Ausfahrtskilometerstand anzugeben sind. Der bei Ausfahrt abgegebene ausgefüllte Beleg dient als
Grundlage für die Berechnung der Abgabe. Bezahlt wird diese entweder mit Tank- oder Kreditkarten, in bar oder über ein LSVA-Konto. Bei der Bezahlung mittels Tankkarte überweisen die Tankkartenfirmen die Abgaben an die Zollverwaltung (EZV). Sie übernehmen ab der Einfahrt des Fahrzeugs mit Lösen des Belegs die Garantie für die in der Schweiz anfallende Schwerverkehrsabgabe. Dank der Zwischenschaltung der Tankkartenfirmen muss die Zollverwaltung die Abgabe nicht bei den einzelnen im Ausland domizilierten Fuhrhaltern einbringen, sondern kann sich bei rund 75 Prozent der durch ausländische Fahrzeuge generierten Einnahmen auf die Abwicklung mit 15 Tankkartenfirmen beschränken, die für ihre Garantiefunktion und Inkassodienstleistung eine Provision erhalten.
Gleichwohl ist der Erhebungsprozess noch schwerfällig für die ausländischen Transporteure einerseits, aber auch für die die Abgabe erhebende EZV andererseits. Die Transporteure müssen auf ihren Fahrten durch mehrere Länder Europas verschiedenste Formalitäten einhalten, häufig mehrere länderspezifische Geräte einbauen, die Fahrt unterbrechen und mit den Mauterhebern der einzelnen Länder separat abrechnen. Die EZV ihrerseits verarbeitet jährlich 2,2 Millionen Belege. Während der Einfahrtskilometerstand vom Fahrer an einem Automaten selbst erfasst werden kann, müssen die Ausfahrtskilometerstände von den Zollstellen manuell erfasst werden. Hinzukommt ein erheblicher Aufwand für die Unterstützung der Fahrer bei der erstmaligen Registrierung oder bei Mutationen ihres Fahrzeugs. Auch Fahrzeuge ohne jede Risikoindikation müssen wegen der Schwerverkehrsabgabe an der Grenze anhalten. Die durch die Mauterhebung bzw. Erhebung der Schwerverkehrsabgabe erforderlichen Formalitäten behindern somit den Warenverkehr und den Verkehrsfluss an der Grenze. Aus diesem Grund, aber auch wegen des erheblichen Aufwands für die Zollstellen besteht hier ein bedeutendes Verbesserungspotential.
1.1.2 Europäischer Kontext
Aufgrund ihrer zentralen Lage an der europäischen Nord-Süd Transitachse ist die Schweiz ein wichtiger Bestandteil der europäischen Verkehrspolitik und des europäischen Verkehrsnetzes. Seitens der EU ist grosses Interesse vorhanden, den Nord-Süd Verkehr durch die Schweiz zu erleichtern. Umgekehrt ist für die Schweiz der Zugang zum EU-Strassennetz ebenfalls von grosser Bedeutung. Daher hat die Schweiz nach der Ablehnung des Beitritts zum EWR mit der EU im Jahr 1999 sieben bilaterale Abkommen abgeschlossen, unter anderem das Landverkehrsabkommen (LVA; SR 0.740.72).