Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten

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Der Entscheid wird begründet und schriftlich eröffnet. Er ist mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 33 Bst. e VGG)

Art. 127p Sprache

Absätze 1 - 2: Verfahrenssprache ist diejenige des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats. Der Widerrufsantrag kann jedoch nach Art. 4 PatV auch in einer anderen Amtssprache gestellt werden.

Absatz 3: Beweismittel in einer anderen Sprache als einer Amtssprache oder Englisch müssen innerhalb einer vom IGE gesetzten Frist vom Antragsteller übersetzt werden. Bei Fristversäumnis kann das IGE sie unberücksichtigt lassen.

Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

Absätze 1 - 2: Sind die formellen Voraussetzungen des Widerrufantrags erfüllt, wird er dem Zertifikatsinhaber zugestellt. Innerhalb einer vom IGE gesetzten Frist kann dieser dazu Stellung nehmen und sachdienliche Unterlagen einreichen. Die Stellungnahme wird dem Antragsteller zugestellt. Bei einem offensichtlich unzulässigen Widerrufsantrag (z.B. bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen) wird direkt eine Nichteintretensverfügung erlassen, ohne Anhörung des Zertifikatsinhabers. Liegen mehrere Widerrufsanträge vor, werden diese dem Antragsteller ebenfalls zugestellt.

Absatz 3: Das IGE kann einen weiteren Schriftenwechsel durchführen, falls es das für zweckmässig hält. Es beurteilt dies nach den allgemeinen Grundsätzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, insbesondere der Verfahrensökonomie. Ein zusätzlicher Schriftenwechsel wird die Ausnahme sein, da das Verfahrensthema beschränkt und klar ist.

Art. 127r Endverfügung

Das IGE hat zwei Entscheidoptionen:

- Der Widerrufsantrag kann gutgeheissen und die pädiatrische Verlängerung widerrufen werden (Bst. a), oder

- der Widerrufsantrag kann abgewiesen und die pädiatrische Verlängerung aufrechterhalten werden (Bst. b).

Der Entscheid wird begründet und den Parteien schriftlich eröffnet. Er ist mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 33 Bst. e VGG).

Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung

Der Widerruf wird in das Patentregister eingetragen. Das IGE veröffentlicht den Widerruf, das Datum des Widerrufantrags sowie die Aufrechterhaltung der verlängerten Schutzdauer.